Kündigungsschutzrecht

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Kündigungsschutzrecht

Definition Kündigungsschutzrecht

Kündigungsschutz:

Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis seit mindestens sechs Monaten besteht, genießen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz.

Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt. Für Arbeitnehmer, die vor dem 31.12.2003 eingestellt wurden, liegt Kündigungsschutz schon vor, wenn der Arbeitgeber mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt und diese auch schon am 31.12.2003 bei dem Arbeitgeber beschäftigt waren.

Liegt Kündigungsschutz vor, so führt dies dazu, dass der Arbeitgeber nur noch aus bestimmten im Gesetz vorgesehenen Gründen kündigen darf.

Gem. § 1 KSchG sind dies Gründe, die in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen oder dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen. Man spricht von einer personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Kündigung. Ob die Kündigung im Einzelfall gerechtfertigt ist, erfordert eine genaue Analyse des Einzelfalls.

Genießt ein Arbeitnehmer Kündigungsschutz und wird ihm die Kündigung seines Anstellungsverhältnisses ausgesprochen, kann er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigungserklärung Klage beim Arbeitsgericht erheben.

Das Arbeitsgericht klärt dann, ob die Kündigung gerechtfertigt war. Die Beweislast dafür liegt beim Arbeitgeber. Er muss also vorbringen, aus welchem Grund er gekündigt hat und die zugehörigen Tatsachen beweisen.

Besteht in einem Unternehmen ein Betriebsrat, so ist eine Kündigung nur wirksam, wenn der Betriebsrat zu der Kündigung angehört wurde. Zu beachten ist, dass der Arbeitgeber den Kündigungsgrund in der Betriebsratsanhörung angeben muss. Damit ist er auch für den späteren Prozess an die Gründe gebunden, die er dem Betriebsrat mitgeteilt hat. Er sollte also schon bei der Betriebsratsanhörung extreme Sorgfalt walten lassen und ggf. einen Anwalt hinzuziehen, um nicht zu riskieren, einen späteren Kündigungsschutzprozess zu verlieren.

  • Thomas Keller
Kompetenzboard - Kündigungsschutzrecht
Prof. (Asoc.) Dr. jur. Jutta Glock Dr. Christoph Abeln Dr. iur. Frank Sievert

Prof. (Asoc.) Dr. jur. Jutta Glock, Partnerin

Anwaltskanzlei Glock & Professionals

10707 Berlin

Vor welchen wesentlichen Sachverhalten schützt das Kündigungsschutzrecht einen Arbeitnehmer bzw. eine Arbeitnehmerin?

"Das Kündigungsschutzgesetz, das in Betrieben mit mehr als 10 Arbeitnehmern Anwendung findet, setzt für eine rechtswirkssame ordentliche Kündigung einen Kündigungsgrund voraus, wenn das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden hat. Kündigunggründe können verhaltensbedingt, betriebsbedingt oder personenbedingt sein."

Welchen formellen Anforderungen muss eine ordentliche Kündigung genügen?

"Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen. Der Kündigungsberechtigte muss die Kündigung im Original unterzeichnen. Eine Kündigung als sogenannte einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung muss beim Kündigungsempfänger zugehen. Zugang bedeutet, die Kündigung muss in den Empfangsbereich des Kündigungsempfängers gelangen und der Empfänger muss die Möglichkeit haben die Kündigung zur Kenntnis zu nehmen."

Welche Personengruppen genießen einen Sonderkündigungsschutz?

"Sonderkündigungsschutz genießen Auszubildende nach erfolgter Probezeit, Mitglieder des Betriebsrats, Kandidaten für Betriebsratswahlen, Schwerbehinderte, Schwangere und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Elternzeit. "

Dr. Frank Sievert

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