Beitrag, Deutsch, 4 Seiten, Kanzlei Philipp Fürst
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Geschmacksmuster gehören zu den Werken der angewandten Kunst. Dabei handelt es sich um Bedarfs- und Gebrauchsgegenstände mit künstlerischer Formgebung, die einem Gebrauchszweck dienen. Davon unterscheiden sich die Werke der bildenenden Kunst durch ihre Zweckfreiheit. Beiden Werkarten ist gemein, dass sie ihre Urheberrechtsfähigkiet nur infolge einer persönlich geistigen Schöpfung sicherstellen können.
Während bei den Werken der bildenenden Kunst die sog. "kleine Münze" des Urheberrechts geschützt wird, soll die "kleine Münze" die Werke der angewandten Kunst nicht urheberrectlich "adeln" können. Ihnen verbleibt damit nur der Geschmacksmusterschutz.
Ob das auch in Zukunft gilt, klärt anliegender DENKRAUM...
Philipp Fürst
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