Die Begünstigung von Beteiligungen an Personengesellschaften bei der "Zinsschranke"
Die Begünstigung von Beteiligungen an Personengesellschaften bei der "Zinsschranke"

Die Begünstigung von Beteiligungen an Personengesellschaften bei der "Zinsschranke"

Gestaltungsmöglichkeit zur Erhöhung des steuerlichen Zinsabzugs

Beitrag, Deutsch, 4 Seiten, DStR - Deutsches Steuerrecht

Autor: Klaus D. Hahne

Erscheinungsdatum: 2007

Seitenangabe: 1947-1951


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Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wird der steuerliche Zinsausgabenabzug von Unternehmen gem. § 4h Abs. 1 EStG grundsätzlich auf 30 % des steuerlichen EBITDA begrenzt. Personen- und Kapitalgesellschaften unterliegen als steuerlich selbständige Unternehmen dabei grundsätzlich eigenständig den Regelungen der sog. „Zinsschranke“, es sei denn, eine Kapitalgesellschaft ist über ein körperschaftsteuerliches Organschaftsverhältnis in ein anderes unternehmen eingegliedert (§ 15 Satz 1 Nr. 3 KStG); in dem letztgenannten Fall bildet der steuerliche Organkreis das relevante „Unternehmen“ für Zwecke der Anwendung der Zinsschranke. Grundsätzlich sind die Regelungen der Zinsschranke für Personen- und Kapitalgesellschaften – innerhalb der allgemein geltenden steuerlichen Rahmenbedingungen für die Besteuerung der jeweiligen Gesellschaften – identisch ausgestaltet und insofern rechtsformneutral. Vergleicht man jedoch die Wirkungsweise der Zinsschranke auf die unterschiedlichen Rechtsformen, so ergeben sich gravierende Unterschiede, die für Zwecke der steuerlichen Optimierung des Zinsausgabenabzugs genutzt werden können. In dem Beitrag wird anhand eines konkreten Beispiels vorgestellt, wie durch Beteiligungsstrukturen mit Personengesellschaften der steuerliche Zinsausgabenabzug erheblich erhöht werden kann.

Der Autor ist Steuerberater und Partner bei ERNST & YOUNG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft AG in Eschborn/Frankfurt. Er ist in der Financial Services Organisation Tax tätig und auf die steuerliche Beratung von Kreditinstituten und Finanzdienstleistern spezialisiert.

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Klaus D. Hahne

DE, Frankfurt am Main

Steuerberater / Partner

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