Die Gedanken sind frei...
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Die Gedanken sind frei...

Erlaubtes und Unerlaubtes bei der Online-Öffentlichkeitsarbeit von Betriebs- und Personalräten

Beitrag, Deutsch, 4 Seiten, Bund-Verlag GmbH

Autor: Jan A. Strunk

Erscheinungsdatum: 01.04.2005

Seitenangabe: 26-29


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Natürlich darf jeder denken, was er will und - in Artikel 5 des Grundgesetzes verfassungsrechtlich verbürgt - in der Regel auch sagen und veröffentlichen, was er denkt.

Allerdings ist die Ausübung der Grundrechte der Meinungs- und Pressefreiheit nicht grenzenlos erlaubt: Sie wird beschränkt durch Gesetze.

Auch für die Öffentlichkeitsarbeit von Interessenvertretungen im Intranet und im WorldWideWeb gilt es daher einige Besonderheiten zu beachten, die sich zum einen aus den allgemeinen Gesetzen ergeben (also etwa dem Strafgesetzbuch, den Pressegesetzen, den Datenschutzgesetzen, dem Bürgerlichen Gesetzbuch etc.), ganz wesentlich aber auch aus den spezifischen Vorgaben, die das Betriebsverfassungsgesetz bzw. das jeweilige Personalvertretungsgesetz machen.

Hauptsächlich die zweite Kategorie ist in diesem Beitrag Gegenstand näherer Betrachtung.

Jan A. Strunk

DE, Flensburg

Rechtsanwalt

RAFAS ::: Fachanwaltskanzlei

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