Beitrag, Deutsch, 3 Seiten, Kanzlei Philipp Fürst
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strafbewehrte Unterlassungserklärung gegenüber einem Dritten - Drittunterwerfung
Wird ein Schuldner von mehreren Gläubigern wegen eines Wettbewerbsverstoßes abgemahnt, stellt sich die Frage, ob der Schuldner verpflichtet ist, jedem abmahnenden Gläubiger gegenüber eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben oder ob es ausreicht, dass der Schuldner nur einem Gläubiger gegenüber eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben muss und ob dies ausreicht, insbesondere die Wiederholungsgefahr der Verletzungshandlung endgültig zu beseitigen.
Dies war lange Zeit streitig, wird heute aber allgemein bejaht, nachdem der BGH betont hat, dass die Wiederholungsgefahr nur einheitlich und nicht gegenüber jedem Gläubiger gesondert zu betrachten ist. Eine Drittunterwerfung ist auch gegenüber einem neutralen Dritten möglich, der nicht zum Kreis der abmahnenden Gläubiger gehört. Dieser Dritte kann ein Mitbewerber oder ein Wettbewerbsverband sein. Ob diesen Unterwerfungserklärung die notwendige Ernsthaftigkeit fehlt oder doch zugesprochen wird, hängt von den Anforderungen ab, die an die Ernsthaftigkeit der jeweiligen Erklärung im Einzelfall gestellt werden.
Philipp Fürst
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