Einzelfragen im Zusammenhang mit der Anwendung der Unschädlichkeitsgrenzen des § 8a Abs. 1 KStG
Einzelfragen im Zusammenhang mit der Anwendung der Unschädlichkeitsgrenzen des § 8a Abs. 1 KStG

Einzelfragen im Zusammenhang mit der Anwendung der Unschädlichkeitsgrenzen des § 8a Abs. 1 KStG

Beitrag, Deutsch, 5 Seiten, DStR - Deutsches Steuerrecht

Autor: Klaus D. Hahne

Erscheinungsdatum: 2006

Seitenangabe: 2063-2067


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Die mit Wirkung ab dem 1. 1. 2004 vollkommen neu gefasste Vorschrift des § 8a KStG enthält mit der allgemeinen Freigrenze des § 8a Abs. 1 Satz 1 KStG i. H. v. € 250 000 und der Regelung zum sog. „Safe haven“ in § 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 KStG zwei Vorschriften über den Nichtaufgriff von Vergütungen auf Gesellschafter-Fremdfinanzierungen. Diese Regelungen sind auf unmittelbare Finanzierungen von wesentlich beteiligten Gesellschaftern ausgerichtet und können zur gezielten Steuerplanung von Unternehmen genutzt werden. Daher überrascht es, dass die Anwendung dieser Regelungen insbesondere bei sog. Rückgriffsfinanzierungen i. S. des § 8a Abs. 1 Satz 2 KStG noch weitgehend unkonkretisiert ist. In dem folgenden Beitrag werden Fragen der Anwendung der allgemeinen Freigrenze und des „Safe havens“ diskutiert. Dabei wird insbesondere die Verwaltungsauffassung kritisch hinterfragt.

Der Autor ist Steuerberater und Partner bei ERNST & YOUNG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft AG in Eschborn/Frankfurt. Er ist in der Financial Services Organisation Tax tätig und auf die steuerliche Beratung von Kreditinstituten und Finanzdienstleistern spezialisiert.

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Klaus D. Hahne

DE, Frankfurt am Main

Steuerberater / Partner

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