Maßnahmen im Falle einer Hausdurchsuchung durch die Steuerfahndung
Maßnahmen im Falle einer Hausdurchsuchung durch die Steuerfahndung

Maßnahmen im Falle einer Hausdurchsuchung durch die Steuerfahndung

Checkliste, Deutsch, Eine Seite, FIDES Treuhandgesellschaft KG

Autor: Ralf A. Lüdeke

Erscheinungsdatum: 2011


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  1. Die Mitarbeiter vor Ort informieren sofort Vorstand, Geschäftsführer oder sonstigen gesetzlicher Vertreter vom Eintreffen der Steuerfahndung.
     
  2. Der Rechtsanwalt, Strafverteidiger oder sonstige Rechtsbeistand wird informiert. Eine Telefonsperre gilt niemals für Anrufe beim Rechtsanwalt/Steuerberater.
     
  3. Die Steuerfahnder werden gebeten, auf das Eintreffen des ges. Vertreters und des Rechtsbeistands zu warten.
     
  4. Die Berater und ihre Mitarbeiter machen keine Aussagen zur Sache. Weder beiläufig noch in einem informellen Gespräch. Eventuelle (Mit)-Beschuldigte des Ermittlungsverfahrens haben ein Aussageverweigerungsrecht.
     
  5. Sobald ges. Vertreter und Rechtsbeistand anwesend sind, sollte mit der Steuerfahndung eine Besprechung über Anlass und Durchführung der Durchsuchung stattfinden. In diesem Gespräch sollte der Durchsuchungsbeschluss geprüft und die Kooperationsbereitschaft in Bezug auf die organisatorische Abwicklung der Hausdurchsuchung gezeigt werden. Ein Einverständnis zur Durchsuchung sollte nicht erklärt werden.
     
  6. Die Herausgabe von Unterlagen und Gegenständen darf nicht ausdrücklich freiwillig erfolgen, sondern nur formal über eine offizielle Beschlagnahmehandlung.
     
  7. Von jedem Datenträger (Akten, Unterlagen, Rechnerlaufwerke, etc.), den die Steuerfahndung beschlagnahmen möchte, sollte eine Kopie angefertigt werden. Zu diesem Zweck sollten alle Kräfte (Mitarbeiter, Rechner, Kopierer, etc.) zusammen gezogen werden, weil die Steuerfahndung dieses Ansinnen in der Regel mit Hinweis auf den Arbeitsaufwand zurückweisen wird.
     
  8. Namen und Dienstbezeichnung der Steuerfahnder sollten an Hand ihrer Ausweise geprüft und notiert werden.
     
  9. Der Verantwortliche ges. Vertreter und der Rechtsbeistand sollten Kontakt zur Einsatzleitung der Steuerfahndung halten und auf eine möglichst genaue Liste der beschlagnahmten Gegenstände bestehen. Soweit einzelne Datenträger für den weiteren Geschäftsbetrieb unentbehrlich sind, sollte der Rückbehalt bzw. die kurzfristige Rückgabe geklärt werden.
     
  10. Nach der Hausdurchsuchung sollte ein interner Bericht über den Ablauf erstellt werden.

Ralf A. Lüdeke

DE, Hamburg

Partner

FIDES Corporate Finance GmbH

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