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Short description - "Brücke zur Steuerehrlichkeit" Was ist dran??
Mit großer Wahrscheinlichkeit wird es erstmals seit Bestehen der Bundesrepublik Deutschland eine Steueramnestie für alle Einkunftsarten geben. Der mittlerweile vorliegende Referentenentwurf wird gegenwärtig im Bundesfinanzministerium noch um einige Punkte ergänzt, eine Änderung der Kernbestimmungen ist allerdings unwahrscheinlich, diese können daher hier schon vorgestellt werden. A. Bisheriges Recht Bisher hat ein reuiger Steuerhinterzieher nur die Möglichkeit eine so genannte "strafbefreiende Selbstanzeige" gegenüber seinem Finanzamt abzugeben. Diese Selbstanzeige beseitigt jedoch nur die möglichen steuerstrafrechtlichen Folgen. Hinsichtlich der steuerlichen Folgen gibt es keine Besonderheiten. Dies heißt, dass sämtliche bestehenden steuerlichen Bestimmungen ohne Ausnahme zur Anwendung kommen. Zur Erläuterung ein (vereinfachendes) Beispiel: Ein Bauunternehmer erzielt in den Jahren 1992 bis 2002 aus Bauunternehmungen unter Einsatz von schwarz beschäftigten Arbeitern EUR 2,3 Mio. pro Jahr. Um dieses Ergebnis zu erzielen hatte er EUR 1,3 Mio. an Kosten aufgewandt. Darin sind EUR 300.000 als (untertarifliche) Löhne und EUR 1 Mio. an Materialkosten enthalten. Die Materialkosten hat er jedoch über seinen bestehenden Betrieb laufen lassen und damit bereits als Betriebsausgaben geltend gemacht. Den Gewinn von EUR 1 Mio. bringt er in die Schweiz und lässt es dort verwalten. Die Erträge aus der Verwaltung verbraucht er jeweils komplett privat. Im Fall der Abgabe einer strafbefreienden Selbstanzeige muss er den Gesamtgewinn (EUR 10 Mio.) mit seinem persönlichen Steuersatz versteuern (Höchststeuersatz z.Z.: 48,5%). Zusätzlich muss er auf die errechnete Steuer noch Hinterziehungszinsen in Höhe von 6% pro Jahr zahlen. Das Finanzamt wird auch noch die Zahlung von Umsatzsteuer 16% verlangen. Schlussendlich muss er dann noch die kompletten Lohn- und Sozialabgaben der Beschäftigten, das heißt Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil nebst Lohnsteuer (geschätzte 70 % der Lohnsumme) nachzahlen, denn als Arbeitgeber haftet er für die Abführung der Lohn- und Sozialabgaben. Dabei muss man noch beachten, dass die Behörden in diesen Fällen den tariflichen Mindestlohn als Bemessungsgrundlage ansetzen können und nicht den tatsächlich an die Arbeiter gezahlten Lohn. Auf den Fall bezogen ergibt sich (stark vereinfachend) folgende Rechnung: EUR 600.000 als (tarifliche) Bemessungsgrundlage führt zu folgender Jahressteuer: EUR 485.000 Einkommensteuer EUR 368.000 Umsatzsteuer EUR 51.180 Hinterziehungszinsen (auf ESt. und USt.) EUR 420.000 Lohn- und Sozialabgaben EUR 1.324.180 Grob vereinfachend gesagt zahlt der Unternehmer damit 133% an Abgaben auf seinen Gewinn. Auf den Zehn-Jahreszeitraum gesehen, würde er aufgrund der fortlaufenden Zinsen geschätzte 150 %, d.h. EUR 15 Mio. zahlen. Der Selbstanzeigende wird straffrei. B. Neue Amnestieregelung Um in den Genuss der neuen Amnestieregelung zu kommen, muss der Steuersünder vollständig seine gesamten in den Jahren 1992 bis 2002 verschwiegenen Einnahmen gegenüber dem Finanzamt angeben und innerhalb von fünf Tagen die Steuer nachzahlen. Der Steuersünder muss die Steuer selber ausrechnen. Bei dieser Nacherklärung und Zahlung beträgt der anzuwendende Steuersatz für eine kurze Zeit nur 25%. Mit der Zahlung dieser Pauschale sind sämtliche Steueransprüche des Staates abgegolten. Erb-, Schenkungs-, Vermögens- oder Umsatzsteuer sind ebenso abgegolten wie eventuell bestehende Pflichten zur Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen. Damit ist das Gesetz zwar hinsichtlich der steuerlichen Seite (nahezu) perfekt, die strafrechtliche Seite weist jedoch noch Lücken auf. Im obigen Beispielsfall hat sich der Unternehmer nämlich nicht nur der Steuerhinterziehung strafbar gemacht, sondern auch diverse andere (Straf-)Gesetze verletzt. Zu denken ist hier an das Gesetz gegen die illegale Beschäftigung, die Arbeitszeitverordnung oder den Geldwäscheparagraphen - und natürlich ist die Nichtabführung der Sozialversicherungsbeiträge ebenfalls eine Straftat. Nach dem derzeitigen Gesetzesvorschlag würde der Un
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Petra Korts
Member of Supervisory Board, Author, Consultant, Speaker, Adjuster
Korts Rechtsanwaltsgesellschaft mbH - D-50933 Köln
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