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Short description - Das Bankgeheimnis in Österreich
Das österreichische Bankgeheimnis
Nicht nur die Schweiz, sondern auch Österreich hatte im Rahmen seiner an den Interessen ausgewählter deutscher Zielgruppen ausgerichteten Standortpolitik anonyme Bankkonten im Repertoire, jedenfalls bis 2002. Seither ist die volle Anonymität zwar gefallen. Dennoch eignen sich Bankkonten in Österreich weiterhin, um den Zugriff von Gläubigern, einschließlich des deutschen Fiskus auf die dort verwahrten Vermögenswerte zumindest zu erschweren. Gegenüber Ermittlungen der deutschen Steuerfahndung wird man durch das österreichische Bankgeheimnis geschützt. Dies wurde vor einiger Zeit vom österreichischen Verwaltungsgerichtshof bestätigt. Im konkreten Fall ging es dabei um einen deutschen Zahnarzt gegen den in Deutschland ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet und in dessen Rahmen vom deutschen Finanzamt ein Rechtshilfeersuchen an das Finanzamt Innsbruck gerichtet worden war.
Das österreichische Bankgeheimnis ist in § 38 BWG (Bankwesengesetz) geregelt. Nach dessen Absatz 1 in der seit dem 01.01.2008 geltender Fassung dürfen Kreditinstitute, ihre Gesellschafter, Organmitglieder, Beschäftigte sowie sonst für Kreditinstitute tätige Personen Geheimnisse, die ihnen ausschließlich auf Grund der Geschäftsverbindungen mit Kunden oder aufgrund des § 75 Abs. 3 BWG anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, nicht offenbaren oder verwerten (Bankgeheimnis). Werden Organen von Behörden sowie der Österreichischen Nationalbank bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Bankgeheimnis unterliegen, so haben sie das Bankgeheimnis als Amtsgeheimnis zu wahren, von dem sie nur in den Fällen des § 38 Abs. 2 BWG entbunden werden dürfen. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt zeitlich unbegrenzt.
Von den in § 38 Abs. 2 BWG geregelten 9 Ausnahmen vom österreichischen Bankgeheimnis interessiert hier vor allem § 38 Abs. 2 Nr. 1 BWG. Danach besteht die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses nicht im Zusammenhang mit einem Strafverfahren auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung (§ 116 StPO) gegenüber den Staatsanwaltschaften und Strafgerichten und mit eingeleiteten Strafverfahren wegen vorsätzlicher Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, gegenüber den Finanzstrafbehörden. Diese Einschränkung des österreichischen Bankgeheimnisses gilt grundsätzlich auch bei ausländischen Steuerstrafverfahren, vorausgesetzt das ausländische Steuerstrafverfahren entspricht einem Strafverfahren wegen vorsätzlicher Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten nach österreichischem Recht. Dies brachte die deutschen Finanzbehörden auf den Plan, im Wege der internationalen Amtshilfe über die österrei¬chischen Finanzbehörden von österreichischen Banken Auskünfte über etwaige dort geführte Konten deutscher Steuerpflichtiger einzuholen, denen gegenüber in Deutschland ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden war. Denn man ging davon aus, dass ein im Rechtsstaat Deutschland eingeleitetes deutsches Steuerstrafverfahren eigentlich in jedem Fall die Anforderungen an ein Finanzstrafverfahren nach österreichischem Recht und deshalb auch die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung in § 38 Abs. 2 Nr. 1 BWG erfüllen müsste.
Dem ist jedoch aus österreichischer Sicht nicht so und deshalb blieb diese Vorgehensweise auch zum Erstaunen der deutschen Steuerfahnder ohne Erfolg. Der österreichische Verwaltungsgerichtshof entschied durch einen auf fünf Richter aufgestockten Senat am 26.07.2006 in letzter Instanz, dass ein in Deutschland eröffnetes steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht unter die Ausnahmeregelung in § 38 Abs. 2 Nr. 1 BWG fällt. Der Verwaltungsgerichtshof hob dabei zwei Aspekte besonders hervor. Zum einen hielt es der Verwaltungsgerichtshof entgegen seiner früheren Rechtsprechung für zweifelhaft, ob auf der Grundlage des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen vom 04.10.1954, auf den die deutschen Finanzbehörden das Rechtshilfeersuchen gestützt hatten, in einem behördlich geführten steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren überhaupt Rechtshilfe geleistet werden kann.
Vor allen Dingen sah der Verwaltungsgerichtshof jedoch das in Deutschland geführte steuer¬strafrechtliche Ermittlungsverfahren als einem österreichischen „eingeleiteten Strafverfahren wegen vorsätzlicher Finanzvergehen (...) gegenüber den Finanzstrafbehörden“ im Sinne des § 38 Abs. 2 Nr. 1 BWG nicht vergleichbar an, weil es an der entsprechenden „Einleitung“ des Verfahrens fehle. Die Verfahrenseinleitung erfolgt bei in Österreich durchgeführten behördlichen Finanzstrafverfahren durch Bescheid. Demgegenüber gilt die Einleitung eines deutschen steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nach § 397 der deutschen Abgabenordnung als erfolgt, sobald die Finanzbehörde, die Polizei, die Staatsanwaltschaft, einer ihrer Hilfsbeamten oder der Strafrichter eine Maßnahme trifft, die erkennbar darauf abzielt, gegen jemanden wegen einer Steuerstraftat strafrechtlich vorzugehen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs entspricht dies nicht den Anforderungen des österreichischen BWG, da die Verfahrenseinleitung vom Beschuldigten nicht im Rechtsweg bekämpft werden kann, und diesem nicht einmal mitgeteilt werden muss. Wörtlich führt der Verwaltungsgerichtshof aus: „Nach der in Deutschland bestehenden Rechtslage (§ 397 Abs. 1 AO) ist das Verfahren eingeleitet, sobald eine Maßnahme getroffen ist, die erkennbar darauf abzielt, gegen jemanden wegen einer Steuerstraftat strafrechtlich vorzugehen. Nach der Rechtslage in Deutschland stellt somit die Verfahrenseinleitung keinen normativen, rechtsmittelfähigen Akt dar.“ Dem Betroffenen muss aber aus österreichischer Sicht die Möglichkeit offen stehen, die Verfahrenseinleitung durch ein gesondertes Rechtsmittel zu bekämpfen. Erst bei Wahrung dieser rechtsstaatlichen Prinzipien ist die Durchbrechung des österreichischen Bankgeheimnisses gerechtfertigt
Durch diese Entscheidung hat sich die Kritik an der Ausgestaltung des österreichischen Bankgeheimnisses unter anderem auch von deutscher Seite verstärkt, denn Österreich erfüllt damit nicht die Standards der OECD, denen zufolge Behörden bereits bei Verdacht der Steuerhinterziehung Konten öffnen müssen. Auch europarechtlich ist das Bankgeheimnis im Hinblick auf die Richtlinie 2003/48/EG im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (EU-Zinsrichtlinie v. 03.06.2003), welche ab dem 01.01.2005 ein System des automatischen Informationsaustauschs zwischen den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten einführte, problematisch.
Die EU-Zinsrichtlinie sieht jedoch in Art. 10 ff. für Österreich (sowie Luxemburg und Belgien) in Form einer Quellensteuer auf Zinserträge eine Ausnahme von der sonst geltenden personalisierte Informationspflicht vor. Zur Umsetzung der EU-Zinsrichtlinie wurde in Österreich im Jahr 2005 mit dem EU-QuStG (EU-Quellensteuergesetz) eine beschränkte Steuerpflicht auf bestimmte Zinseinkünfte eingeführt, die eine österreichische Zahlstelle an einen wirtschaftlichen Eigentümer, der eine natürliche Person ist, zahlt oder zu dessen Gunsten einzieht, sofern er seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU hat. Die Steuererhebung erfolgt durch Steuerabzug an der Quelle (EU-Quellensteuer). Die Quellensteuer beträgt 15 % bis zum 30.06.2008, 20 % ab dem 01.07.2008 und 35 % ab 2011 und wird zu drei Viertel anonym an den Wohnsitzstaat des Anlegers abgeführt. Das EU-QuStG betrifft allerdings nur einen Teil möglicher Zinserträge. Nicht erfasst werden z. B. bis zum 01.01.2011 in- und ausländische Anleihen sowie andere umlauffähige Schuldtitel, die erstmals vor dem 01.03.2001 begeben wurden oder bei denen die zugehörigen Emissionsprospekte vor diesem Datum durch die hierfür zuständigen Behörden genehmigt wurden. Ebenfalls nicht erfasst werden Dividenden, Veräußerungsgewinne und Gewinne aus Börsentermingeschäften. Da der subjektive Anwendungsbereich des EU-QuStG zudem nur natürliche Personen umfasst, gibt es eine Vielzahl von Möglichkeiten, um bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen der EU-Quellensteuer zu vermeiden.
Vor diesem Hintergrund ist es nicht verwunderlich, dass sich neben einzelnen anderen europäischen Staaten auch Österreich in der EU einem zunehmenden politischen Druck ausgesetzt sieht, die Voraussetzungen für eine Durchbrechung seines Bankgeheimnisses zumindest für ausländische Finanzbehörden zu reduzieren.
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