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Einführung in das Insolvenzrecht
e-Book -  2007 

 
Einführung in das Insolvenzrecht
AMANN Rechtsanwalts- und Steuerberaterkanzlei
e-Book
German
2007
169
no details
AMANN Rechtsanwalts- und Steuerberaterkanzlei
Sendlinger Str. 24
D-80331 München
+49-89-23239297-0
+49-89-23239297-1
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Short description - Einführung in das Insolvenzrecht

Die Broschüre enthält eine allgemeine, leicht verständliche Einführung in das Insolvenzrecht, die den von insolvenzrechtlichen Fragen oftmals überraschend betroffenen Schuldnern und Gläubigern einen raschen Zugang zur Spezialmaterie Insolvenzrecht vermitteln soll. Den Volltext zur Broschüre "Einführung in das Insolvenzrecht" können Sie als 169-seitiges ebook im pdf-Format zum Preis von 89,25 € bei unserer Kanzlei bestellen. Bitte senden Sie dazu ein eMail an folgende Adresse: kontakt@amann-kanzlei.de und geben Sie im Betreff des eMails den Titel der Broschüre an.

                                                        Aus dem Inhalt:

                             Kapitel 6. Verbraucherinsolvenzverfahren

A. Überblick zur Verbraucherinsolvenz

In Deutschland sind zahlreiche Haushalte überschuldet. Die Ursachen für eine Privatinsolvenz sind vielfältiger Natur und die Folgen der Privatinsolvenz sind für die Betroffenen einschneidend. Obwohl das vorrangige Ziel des Insolvenzrechts in der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung besteht, er- öffnet das Insolvenzrecht jedem Schuldner, der trotz redlichen Bemühens wirtschaftlich gescheitert ist, nach Durchführung eines Insolvenzverfahrens die Möglichkeit eines wirtschaftlichen Neuanfangs. Als Instrumentarium stellt das Insolvenzrecht dazu für Verbraucher im Wesentlichen das in §§ 304 ff. der Insolvenzordnung (InsO) geregelte Verbraucherinsolvenzverfahren (Privatinsolvenzverfahren) und das sich daran anschliessende Restschuldbefreiungsverfahren zur Verfügung.

Die Möglichkeit der so genannten Restschuldbefreiung gibt es im deutschen Insolvenzrecht seit 1999. Von der Restschuld befreit wird jeder, der sechs Jahre lang unter Aufsicht eines staatlichen Treuhänders versucht, so viel Geld wie möglich an die Gläubiger zurückzuzahlen. Zu den Aufgaben des Treuhänders gehört, den Gläubigern des Schuldners in den sechs Jahren, die einer Restschuldbefreiung vorgeschaltet sind, so viel Geld wie möglich zurückzugeben. Im Gegenzug darf während dieser Zeit kein Gerichtsvollzieher den Besitz des Schuldners nach Geld oder teuren Elektrogeräten durchsuchen. Bei angestellten Schuldnern hat der Arbeitgeber den pfändbaren Teil des Einkommens - bei einem Schuldner ohne Unterhaltspflichten sind das zur Zeit alle Beträge über 985 Euro - an den Treuhänder abzuführen, der diese einmal jährlich an die Gläubiger verteilt. Läuft alles korrekt ab, werden die verbliebenen Schulden gestrichen.

Als Verbraucher im insolvenzrechtlichen Sinne gelten nach der in § 304 Abs. 1 InsO enthaltenen Definition natürliche Personen,

  • die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben, oder
  • die früher eine solche ausgeübt und zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, höchstens 19 Gläubiger, sowie keine Forderung aus einem Arbeitsverhältnis (z.B. Lohnforderungen, Haftungsansprüche aus Lohnsteuerschulden und/oder Forderungen von Sozialversicherungsträgern) gegen sich haben.

Das Verbraucherinsolvenzverfahren bzw. das Privatinsolvenzverfahren steht somit grundsätzlich auch Kleingewerbetreibenden und Freiberuflern, die ihre selbständige wirtschaftliche Tätigkeit aufge- geben haben, sowie den nicht Berufstätigen offen.

Voraussetzung für die Abwicklung einer Verbraucherinsolvenz bzw. Privatinsolvenz nach Massgabe der §§ 304 ff. InsO ist die Zahlungsunfähigkeit oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Diese liegt vor, wenn er seine fälligen Zahlungspflichten nicht erfüllen kann oder sie zum Zeitpunkt der Fälligkeit voraussichtlich nicht wird erfüllen können. Das Insolvenzrecht sieht für die Abwicklung einer Verbraucherinsolvenz bzw. Privatinsolvenz vier Stufen vor, die nacheinander zu durchlaufen sind, nämlich


Stufe 1: den Versuch einer aussergerichtlichen Schuldenbereinigung,
Stufe 2: ein gerichtliches Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan,
Stufe 3: ein vereinfachtes (Verbraucher)Insolvenzverfahren und
Stufe 4: die Restschuldbefreiung nach sechsjähriger Wohlverhaltensperiode.

Die erste Stufe des Verbraucherinsolvenzverfahrens bzw. des Privatinsolvenzverfahrens bildet zwingend ein aussergerichtliches Verfahren, in dem der Schuldner versuchen muss, eine Einigung mit seinen Gläubigern über eine Schuldenbereinigung zu erreichen. Kommt eine aussergerichtliche Einigung nicht zu Stande, kann das Gericht in der sich anschliessenden zweiten Stufe nochmals versuchen, eine gütliche Einigung zwischen Gläubigern und Schuldner zu erzielen. Gelingt das nicht, sieht das Insolvenzrecht in der dritten Stufe ein gerichtliches Insolvenzverfahren in der Form des (Verbraucher)Insolvenzverfahrens vor. Dieses ist ein gegenüber dem Unternehmensinsolvenzver- fahren wesentlich vereinfachtes Verfahren, das unter bestimmten Voraussetzungen sogar schriftlich durchgeführt werden kann.

Die Stufen 2 und 3 des Verbraucherinsolvenzverfahrens bzw. Privatinsolvenzverfahrens werden nur durchgeführt, falls das Verfahren in der jeweils vorhergehenden Stufe scheitert.

Nach Abschluss des vereinfachten (Verbraucher)Insolvenzverfahrens (Stufe 3) kann ein Schuldner unter bestimmten Voraussetzungen in einem sich anschliessenden Restschuldbefreiungsverfahren eine Restschuldbefreiung, d. h. Befreiung von den verbliebenen Verbindlichkeiten erlangen, die trotz Verwertung seines Vermögens im gerichtlichen Teil des Verbraucherinsolvenzverfahrens nicht beglichen werden konnten. Dazu muss er über einen in der Regel sechsjährigen Zeitraum bestimmte Verpflichtungen erfüllen (Wohlverhaltensperiode), die ihn zu einem redlichen und gläubiger- freundlichen Verhalten anhalten. Insbesondere muss er für die Dauer der Wohlverhaltensperiode den pfändbaren Teil seines Einkommens an einen Treuhänder abtreten, der diese Beträge an die Gläubiger verteilt. Hiermit sollen die Chancen der Gläubiger, Befriedigung ihrer Forderungen zu erlangen, erhöht werden und gleichzeitig einem Missbrauch der Restschuldbefreiung entgegengewirkt werden. Nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode erlässt das Gericht dem Schuldner auf Antrag die restlichen Schulden, wenn keine Versagungsgründe vorliegen.

Für natürliche Personen, die nicht unter den Begriff des Verbrauchers im Sinne des § 304 InsO fallen (z.B. Einzelunternehmer sowie persönlich haftende Gesellschafter einer OHG oder KG bzw. KGaA oder Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, mit mehr als 19 Gläubigern), ergibt sich ein abweichendes Verfahren. Diese müssen zunächst das allgemeine Insolvenzverfahren, das soge- nannte Regelinsolvenzverfahren durchlaufen, bevor sich das gesetzliche Restschuldbefreiungs- verfahren anschliessen kann.

Das Erfordernis zur Durchführung eines Insolvenzverfahrens, sei es das allgemeine Insolvenz- verfahren (Regelinsolvenzverfahren) oder das vereinfachte Insolvenzverfahren für Verbraucher, bevor sich für natürliche Personen das gesetzliche Restschuldbefreiungsverfahren anschliessen kann, ergibt sich aus der Überlegung des Gesetzgebers, dass dieses den Gläubigern nur zuzumuten ist, wenn das gesamte Vermögen des Schuldners bereits verwertet ist.

Die heutige Praxis der Abwicklung einer Verbraucherinsolvenz bzw. Privatinsolvenz nach Massgabe der §§ 304 ff. InsO - insbesondere bei masselosen Schuldnern - steht in der Kritik. Rechtspfleger an den Amtsgerichten und Insolvenzrichter sind dem Ansturm der Verfahren und der damit verbundenen Bürokratie kaum gewachsen. Die Bundesländer klagen über die finanzielle Belastung durch die Stundung der Verfahrenskosten, die etwa 2.500,00 Euro pro Verbraucherinsolvenz- verfahren bzw. Privatinsolvenzverfahren betragen. Diese Kosten soll eigentlich der Schuldner tragen. Ist dieser jedoch mittellos, muss die Justizkasse der Länder einspringen und das Geld im Wege der Stundung vorstrecken. Zudem ist eine Befriedigung der Gläubiger nicht ernsthaft zu erwarten. In etwa 80 % aller Verbraucherinsolvenzen bzw. Privatinsolvenzen sind die Schuldner völlig mittellos.

Vor diesem Hintergrund hat das Bundesjustizministerium am 14. November 2006 die Eckpunkte für eine Reform des Insolvenzrechts durch Einführung eines vereinfachten Entschuldungsverfahrens veröffentlicht. Das vereinfachte Entschuldungsverfahren soll sich nahtlos in das geltende Insol- venzverfahren einpassen. Sofern keine die Verfahrenskosten deckende Masse vorhanden ist, soll entsprechend § 26 InsO eine Abweisung mangels Masse erfolgen. Damit soll das Verfahren für den Schuldner jedoch nicht beendet sein, sondern es soll lediglich die Stufe des eröffneten Insol- venzverfahrens übersprungen und unmittelbar in das Restschuldbefreiungsverfahren übergeleitet werden.

Bereits das geltende Recht schreibt vor, dass der Schuldner mit seinem Eröffnungsantrag eine Be- scheinigung einer geeigneten Person oder Stelle vorzulegen hat. Aus dieser Bescheinigung soll sich ergeben, dass eine Einigung mit den Gläubigern, d.h. eine aussergerichtliche Schuldenbereinigung entweder ergebnislos versucht oder, so im künftigen Recht, eine solche offensichtlich aussichtslos war. Im Rahmen dieses Bescheinigungsverfahrens wird der Schuldner das umfangreiche Formular, das detailliert seine Vermögensverhältnisse abfragt, gemeinsam mit der geeigneten Person oder Stelle ausfüllen. Geeignete Personen für die Beratung der Schuldner sind etwa Rechtsanwälte, Notare oder Steuerberater aber auch die gemeinnützigen Schuldnerberatungsstellen.

Wird der Eröffnungsantrag nun mangels Masse abgewiesen, soll der Schuldner nach neuem Insolvenzrecht künftig die Formulare mit dem Gerichtsvollzieher erörtern und an Eides statt die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben versichern. Das Gericht kündigt danach die weiterhin 6-jährige Wohlverhaltensperiode an. In dieser treffen den Schuldner die gleichen Obliegenheiten wie in einem normalen Restschuldbefreiungsverfahren. Gleichzeitig wird der Treuhänder bestellt, i.d.R. ein Rechtsanwalt oder Steuerberater. An ihn muss der Schuldner den pfändbaren Teil seines Ein- kommens abtreten. Gläubiger können der Restschuldbefreiung unter bestimmten Voraussetzungen widersprechen. Macht dies ein Gläubiger nicht, kann er nach Ablauf der 6 Jahre seine Forderungen nicht mehr gegen den Schuldner durchsetzen.

In dieser 6-jährigen Wohlverhaltensperiode kann es nun dazu kommen, dass der Schuldner etwa durch Erbschaften zu neuem, unvorhergesehenem Vermögen kommt, das bei der Verteilung zu berücksichtigen ist. Dann soll folgendes Prozedere gelten:

Erzielt der Schuldner während der Wohlverhaltensperiode pfändbare Einkünfte, die an den Treuhänder abgetreten wurden, so erfolgt die Verteilung an die Gläubiger bei Beträgen unter 1.000,00 EUR gemäss dem Forderungsverzeichnis, das gemeinsam mit der geeigneten Person oder Stelle aufgestellt wurde.
Bei Beträgen über 1.000,00 EUR hat der Treuhänder dies öffentlich bekannt zu machen und die Gläubiger aufzufordern, ihre Forderungen anzumelden. Anhand dieses ergänzten Forderungsverzeichnisses erfolgt, sofern kein Widerspruch erhoben wird, die Verteilung.

Nach Ansicht des Bundesjustizministeriums ist geboten und gerechtfertigt, den Schuldner, der die Rechtswohltat einer umfassenden Schuldenbefreiung erhalten will, in einem bescheidenen Umfang an den Verfahrenskosten zu beteiligen. Gedacht ist hier an eine Grössenordnung von 13,00 EUR pro Monat. Damit sollen ein Teil der Verfahrenskosten und die Kosten für den Treuhänder abgedeckt werden.

Gegenüber alternativen Entschuldungsmodellen und gegenüber dem geltenden Insolvenzrecht, das eine Stundung der Verfahrenskosten kennt, hat dieses vereinfachte Entschuldungsverfahren erheb- liche Vorteile:
Das Verfahren ist in das geltende Insolvenzrecht eingebettet, ohne dass ein zusätzliches Sonderverfahren vorgesehen werden muss. Der regelungstechnische Aufwand ist deshalb überschaubar und löst keine neue Bürokratie aus.

Über eine Kostenbeteiligung wird dem Schuldner deutlich gemacht, dass er nur über gewisse Eigenanstrengungen eine Entschuldung erreichen kann. Eine Entschuldung zum Nulltarif soll es künftig nicht mehr geben.
Dafür erhält der Schuldner  den Schutz vor Zwangsvollstreckungsmassnahmen, d.h. insbesondere Pfändungsschutz,
eine umfassende Entschuldung auch hinsichtlich der nicht genannten Forderungen, die gleiche Laufzeit von 6 Jahren wie beim sonstigen Restschuldbefreiungsverfahren.


Unsere Rechtsanwälte in München betreuen seit vielen Jahren Schuldner im Rahmen von Verbraucherinsolvenzverfahren bzw. Privatinsolvenzverfahren bei der Vorbereitung und Durchführung der aussergerichtlichen Schuldenbereinigung, bei der Vorbereitung des Antrags auf Eröffnung des vereinfachten (Verbraucher)Insolvenzverfahrens, im gerichtlichen Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan, im laufenden (Verbraucher)Insolvenzverfahren und während der Wohlverhaltens- periode. Im Vorfeld der Eröffnung des gerichtlichen Teils des Verbraucherinsolvenzverfahrens bzw. Privatinsolvenzverfahrens achten unsere Rechtsanwälte dabei insbesondere auf einen optimalen Pfändungsschutz. Daneben umfasst das Beratungsspektrum unserer Rechtsanwälte in München aufgrund der zunehmenden grenzüberschreitenden Aspekte im Zusammenhang mit Verbraucherinsolvenzen / Privatinsolvenzen auch internationales Insolvenzrecht.


B. Aussergerichtliche Schuldenbereinigung

Vor Stellung eines Insolvenzantrages muss der Schuldner in der ersten Stufe der Verbraucher- insolvenz bzw. Privatinsolvenz eine aussergerichtliche Schuldenbereinigung mit seinen Gläubigern versuchen. Dieser Einigungsversuch ist Voraussetzung dafür, in den gerichtlichen Teil der Verbraucherinsolvenz bzw. Privatinsolvenz zu gelangen. Einen solchen Einigungsversuch kann der Schuldner nicht alleine unternehmen. Er muss sich hierfür der Mithilfe einer geeigneten Person oder Stelle bedienen, z.B. eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO bestimmt ausdrücklich, dass der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur zulässig ist, wenn die Bescheinigung einer geeigneten Person (i. d. R. Rechtsanwalt oder Steuerberater) oder Stelle beigelegt wird, aus der sich ergibt, dass der Schuldner eine aussergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Antrag auf Eröffnung des gerichtlichen Teils des Verbraucherinsolvenzverfahrens bzw. Privatinsolvenzverfahrens erfolglos versucht hat.


I. Geeignete Person oder Stelle

Gemäss § 305 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 InsO können die Länder bestimmen, welche Personen oder Stellen als geeignet im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO anzusehen sind. Die Länder haben ent- sprechende Gesetze erlassen, wobei zum Teil, dies gilt für Bayern , Bremen, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Sachsen, allerdings nur Regelungen zu den geeigneten Stellen und nicht zu den geeigneten Personen getroffen worden sind.

Der Gesetzgeber erachtet insbesondere Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater als geeignete Personen. Unsere im Insolvenzrecht spezialisierten Rechtsanwälte in München sind somit bestens für die Vorbereitung und Durchführung des aussergerichtlichen Schuldenbereinigungs- versuchs qualifiziert.

Diejenigen Stellen, die als geeignet anerkannt werden wollen, müssen bestimmte Anforderungen erfüllen. Dadurch soll eine qualifizierte Schuldnerberatung bzw. Insolvenzberatung sowohl in persönlicher als auch in sachlicher und rechtlicher Hinsicht sichergestellt werden. Überwiegend sind die Schuldnerberatungsstellen, die etwa von den Trägern der freien Wohlfahrtsverbände oder den Kommunen eingerichtet wurden, geeignete Stellen im Sinne des Insolvenzrechts. Die Landkreise (Landratsamt), Stadtverwaltungen (Rathaus) oder Sozialämter sowie die Wohlfahrtsverbände (Arbei- terwohlfahrt, Caritas, Deutsches Rotes Kreuz, Diakonisches Werk, Paritätischer Wohlfahrtsverband oder Zentralwohlfahrtsstelle der Juden) geben Auskunft darüber, wo geeignete Beratungsstellen zu finden sind. Weitere Informationen enthält auch die vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend herausgegebene Broschüre: Was mache ich mit meinen Schulden. Dort sind auch die Anschriften von Schuldnerberatungsstellen zu finden.

Die Praxis zeigt, dass die Leistungsfähigkeit der staatlich geförderten, gemeinnützigen Schuldner- beratungsstellen deutlich hinter derjenigen der Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater zurück bleibt. Dies gilt nicht nur für die Qualität der Beratung, sondern auch für den zeitlichen Ablauf. Durch die zum Teil monatelangen Wartezeiten bei den gemeinnützigen Schuldnerberatungsstellen relativiert sich der Vorteil der von diesen gebotenen kostenlosen Beratung, wenn sich die Dauer des Verbraucherinsolvenzverfahrens durch Einschaltung eines Rechtsanwalts faktisch um ca. 10 Monate verkürzen lässt.


II. Der aussergerichtliche Schuldenbereinigungsplan

Die im Rahmen des Verbraucherinsolvenzverfahrens bzw. Privatinsolvenzverfahrens vorgesehene aus- sergerichtliche Schuldenbereinigung muss auf der Grundlage eines Plans versucht werden, an den bestimmte inhaltliche Anforderungen zu stellen sind. Der Plan wird nur mit Zustimmung aller Gläubiger wirksam und hat dann die Wirkung eines aussergerichtlichen Vergleichs. Unsere Rechtsanwälte besitzen umfangreiche praktische Erfahrungen hinsichtlich der Erstellung von aussergerichtlichen Schuldenbereinigungsplänen.


1. Inhalt des Schuldenbereinigungsplans

Bezüglich der Anforderungen an die Form und den Inhalt des Schuldenbereinigungsplans enthält das Insolvenzrecht zwar keine besonderen gesetzlichen Vorschriften. Es ist jedoch empfehlenswert, dass der aussergerichtliche Schuldenbereinigungplan den Erfordernissen für die gerichtlichen Schuldenbe- reinigungspläne gemäss § 305 InsO entspricht, um Zeit und Kosten zu sparen. Es ist ratsam, bereits den aussergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan durch einen im Insolvenzrecht spezialisierten Rechtsanwalt erstellen zu lassen. Unsere Rechtsanwälte besitzen die dazu erforderliche Expertise.


a) Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse

Die Einkommens und Vermögensverhältnisse des Schuldners müssen in dem Schuldenbereinigungsplan dargelegt werden. Auch muss der Schuldenbereinigungsplan Auskunft darüber geben, ob gegen den Schuldner bereits Zwangsvollstreckungsmassnahmen bestehen.


b) Zahlungs- und Tilgungsvorschlag

Der Schuldenbereinigungsplan enthält als zentrales Element einen Zahlungs- und Tilgungsplan. Dieser muss ausreichend detailliert sein, damit für jeden Gläubiger erkennbar ist, in welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt seine Forderung bedient werden soll, d.h. inwieweit ihm der Schuldner z.B. eine Ratenzahlungsvereinbarung, eine Stundung oder einen teilweisen Erlass der Forderung anträgt. Auch ein Null-Plan kann theoretisch vorgelegt werden, der den Erlass sämtlicher Schulden bei allen Gläubigern des Schuldners vorsieht. Die professionelle Erstellung des Zahlungs- und Tilgungsplans durch einen Insolvenzanwalt erhöht die Erfolgsaussichten der aussergerichtlichen Schuldenbereinigung.


c) Wiederauflebensklausel

In Anlehnung an § 255 InsO könnte in den Schuldenbereinigungsplan eine Wiederauflebensklausel zu Gunsten der Gläubiger aufgenommen werden. Darin könnte ein (ggf. teilweiser) Verzicht der Gläubiger auf ihre Forderungen an die Bedingung der Erfüllung des Schuldenbereinigungsplans geknüpft und geregelt werden, dass die Forderungen der Gläubiger, auf welche diese durch ihre Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan (ggf. teilweise) verzichtet haben, wieder aufleben, wenn die Gläubiger bei Nichteinhaltung des Schuldenbereinigungsplans den Schuldner schriftlich gemahnt und ihm eine zweiwöchige Nachfrist gesetzt haben und diese verstrichen ist.


d) Anpassungsklausel

Des weiteren ist es sinnvoll, dass der Schuldenbereinigungsplan Regelungen für den Fall einer Veränderung der wirtschaftlichen Umstände des Schuldners vorsieht, die dazu führen, dass der ursprüngliche Schuldenbereinigungsplan vom Schuldner (z. B. infolge Krankheit, Arbeits- losigkeit, Familienzuwachs) nicht mehr erfüllt werden kann oder der Schuldner z.B. infolge eines unerwarteten Vermögenszuwachses über die Mittel zu einer weitergehenden Gläubigerbefriedigung verfügt.

Entsprechende Anpassungsklauseln sollten vorzugsweise durch einen im Insolvenzrecht spezialisierten Rechtsanwalt formuliert werden.


e) Regelung zu den Sicherheiten

Die Insolvenzordnung enthält keine besonderen Regelungen für das Schicksal der Sicherheiten im Rahmen einer aussergerichtlichen Schuldenbereinigung. Damit ist das allgemeine Zivilrecht massgebend, so dass bei einem teilweisen Verzicht oder beim vollständigen Erlass der gesicherten Forderung grundsätzlich auch die Sicherheiten nicht mehr in voller Höhe oder überhaupt nicht in Anspruch genommen werden können, sofern nicht der Schuldenbereinigungsplan ausdrücklich eine andere Regelung enthält.

Dies gilt nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen für die akzessorischen Sicherheiten wie Pfandrecht und Bürgschaften, aber auch für abstrakte Sicherheiten wie die Grundschuld und die Sicherungsübereignung; denn insoweit besteht bei Wegfall oder Reduzierung der Forderung ein schuldrechtlicher Rückgewähranspruch.

Auf den Schuldbeitritt und Garantieversprechen hat die Veränderung der Hauptforderung dagegen keine Auswirkungen.

Die Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan stellt im übrigen grundsätzlich kein Hindernis für die Verwertung von Sicherheiten dar. Allerdings sind die rechtlichen Voraussetzungen für die Sicher- heitenverwertung (z.B. bei Banken die Voraussetzungen die der Kreditvertrag bzw. die gesetzlichen Regelungen zum Verbraucherschutz vorschreiben) zu beachten. Lohn- und Gehaltsabtretungen sowie Lohn- und Gehaltsverpfändungen bleiben in dieser Stufe des Verbraucherinsolvenzverfahrens bzw. Privatinsolvenzverfahrens unbeeinträchtigt erhalten.

Sofern Regelungen zu Sicherheiten zu treffen sind, sollte in jedem Fall ein Insolvenzanwalt zuge- zogen werden. Die Rechtsanwälte unserer Kanzlei verfügen über die zur Regelung der Sicherheiten notwendinge praktische Erfahrung.


2. Versendung des Schuldenbereinigungsplans an die Gläubiger

Der Plan zur aussergerichtlichen Schuldenbereinigung, der mit Unterstützung der geeigneten Person, i. d. R. einem im Insolvenzrecht spezialisierten Rechtsanwalt unserer Kanzlei in München oder einer geeigneten Stelle erstellt wurde, muss den Gläubigern zur Überprüfung und Stellungnahme zugesandt werden.


3. Wirksamkeit des Schuldenbereinigungsplans

a) Zustimmung aller Gläubiger zum Schuldenbereinigungsplan

Der Schuldenbereinigungsplan wird nur mit Zustimmung aller Gläubiger wirksam. Stimmen alle Gläubiger zu, so ist der Schuldenbereinigungsplan zustande gekommen. Er hat die Wirkung eines aussergerichtlichen Vergleichs. Für die Zustimmung der Gläubiger laufen keine Fristen; auch Schweigen gilt nicht als Zustimmung, so dass ein Gläubiger mit seiner Entscheidung nicht unter Zeit- druck steht.

Ein Gläubiger kann seine Zustimmung davon abhängig machen, dass zum einen Regelungen für den Fall der Nichterfüllung des Schuldenbereinigungsplans durch den Schuldner getroffen werden (Wiederauflebensklausel), zum anderen kann er verlangen, dass eine ausdrückliche Bestimmung über den Fortbestand der Sicherheiten enthalten ist.

Stimmen nicht alle Gläubiger dem Schuldenbereinigungsplan zu, so ist die aussergerichtliche Einigung auf Grundlage des Plans gescheitert; es gibt keine Mehrheitsentscheidung oder Ersetzung einer fehlenden Zustimmung. Der aussergerichtliche Einigungsversuch gilt als gescheitert, wenn ein Gläubiger nach Zusendung des Schuldenbereinigungsplans die Zwangsvollstreckung betreibt.

Bei ihrer Entscheidung über eine Zustimmung werden die Gläubiger berücksichtigen müssen, dass es sich für sie kaum lohnt, mit Blick auf eine vermeintlich gute eigene Position durch Sicherungsab- tretungen oder frühere Zwangsvollstreckungen eine umfassende Schuldenbereinigung zu blockieren, denn, falls mangels aussergerichtlicher Einigung ein Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet wird,
werden Gehaltsabtretungen nach zwei Jahren unwirksam. Das bedeutet, dass der Schuldner nach zwei Jahren wieder über sein Gehalt verfügen und es dann zur gleichmässigen Befriedigung aller Gläubiger einsetzen kann. Damit hat er trotz der Abtretung in einem auf längere Zeit angelegten Schuldenbereinigungsplan seinen Gläubigern etwas anzubieten.

Werden die Bezüge im Wege der Zwangsvollstreckung gepfändet, so ist die Situation des Schuldners noch günstiger. Solche Pfändungen haben nur für rund einen Monat nach Eröffnung des vereinfachten (Verbraucher)Insolvenzverfahrens Bestand.

Ausserdem sind ab Eröffnung des vereinfachen (Verbraucher)Insolvenzverfahrens und während der Wohlverhaltensperiode Zwangsvollstreckungsmassnahmen einzelner Gläubiger unzulässig. Auch das gewährleistet, dass dem Schuldner wieder verfügbare Mittel zur wenigstens teilweisen Befriedigung aller Gläubiger verbleiben und nicht einzelne Gläubiger sich Vorteile verschaffen und andere deshalb nichts bekommen.

b) Rechtliche Wirkung eines angenommenen Schuldenbereinigungsplans

Ein Schuldenbereinigungsplan, dem alle Gläubiger zugestimmt haben, hat die Wirkung eines ausser- gerichtlichen Vergleichs.


III. Kosten

Für die aussergerichtliche Schuldenbereinigung fallen naturgemäss keine Gerichtsgebühren an. Die staatlich subventionierten Schuldnerberatungsstellen der freien Wohlfahrtspflege, der Kommunen und Landkreise bieten ihre Mithilfe in der Regel kostenlos an. Bei der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters als geeignete Person entstehen Gebühren, die sich allerdings im Hinblick auf die deutlich professionellere und schnellere Beratung im Vergleich zu den gemein- nützigen Schuldnerberatungsstellen lohnen. Die Gebühren eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters können u.U. im Wege der Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz und / oder im Wege der Verfahrenshilfe, für deren Bewilligung jeweils die Amtsgerichte zuständig sind, übernommen werden. Eine vorherige Anfrage bei der geeigneten Person (Rechtsanwalt oder Steuerberater) oder Stelle, die in Anspruch genommen werden soll, erscheint ratsam.

C. Gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren

...


D. Vereinfachtes Insolvenzverfahren

Scheitert auch das gerichtliche Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan, z. B. weil im gerichtlichen Einigungsverfahren keine Einigung möglich war und auch die Zustimmung einzelner Gläubiger zu dem Schuldenbereinigungsplan nicht ersetzt werden konnte oder weil das Gericht wegen offen- sichtlicher Aussichtslosigkeit des gerichtlichen Einigungsverfahrens ein solches nicht durchgeführt hat, wird das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des vereinfachten (Verbraucher)Insolvenz- verfahrens wieder aufgenommen. Das Gericht muss nun prüfen, ob es dem Antrag statt gibt. Voraussetzung dafür ist, dass das Schuldnervermögen zur Deckung der Kosten des Insolvenz- verfahrens (§ 54 InsO) ausreicht oder der Schuldner die Kosten in sonstiger Weise beibringen kann.

Falls die Verfahrensvoraussetzungen für die Eröffnung des vereinfachten (Verbraucher)Insolvenz- verfahrens vorliegen, eröffnet das Gericht das Verfahren. Es handelt sich dabei um ein vereinfachtes Insolvenzverfahren. Es werden in der Regel nur zwei Gläubigerversammlungen (ein Prüfungstermin und ein Schlusstermin) durchgeführt oder bei überschaubaren Vermögensverhältnissen des Schuldners und geringer Gläubigeranzahl oder geringer Höhe der Verbindlichkeiten vom Gericht die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet.


I. Eröffnungsgrund

Voraussetzung für die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens ist das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes (§ 304 Abs. 1 i.V.m. § 16 InsO). Dies sind für natürliche Personen die Zahlungs- unfähigkeit oder drohende Zahlungsunfähigkeit.


II. Eröffnungsbeschluss

In dem Eröffnungsbeschluss zum vereinfachten (Verbraucher)Insolvenzverfahren wird abweichend von § 29 InsO nur der Prüfungstermin bestimmt, in dem die Berechtigung der angemeldeten Forderungen geprüft wird (§ 312 Abs. 1 InsO). Wie auch sonst wird der Eröffnungsbeschluss zum vereinfachten (Verbraucher)Insolvenzverfahren gemäss § 30 InsO öffentlich bekanntgemacht und den Gläubigern und Schuldnern des Insolvenzschuldners zugestellt; gleichzeitig werden die Gläubiger zur Forderungsanmeldung aufgefordert (§ 28 InsO).

Das Gericht kann, um das Verbraucherinsolvenzverfahren noch mehr zu beschleunigen, auch anordnen, dass das Verfahren insgesamt oder einzelne seiner Teile schriftlich durchgeführt werden, falls die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeit gering sind (§ 312 Abs. 2 InsO).


III. Wirkungen der Verfahrenseröffnung

Die Wirkungen der Eröffnung des vereinfachten (Verbraucher)Insolvenzverfahrens sind weitgehend identisch mit denen des normalen Insolvenzverfahrens. Im Verbraucherinsolvenzverfahren werden allerdings anders als im normalen Insolvenzverfahren die Aufgaben des Insolvenzverwalters gemäss § 313 Abs. 1 InsO von einem durch das Gericht bestellten Treuhänder (§ 292 InsO) wahrgenommen. Dadurch wird gewährleistet, dass bei Kleininsolvenzen nur eine Person für die Wahrnehmung der Verwalter- und Treuhänderaufgaben bestellt wird. Dies führt zu einer Vereinfachung des Ver- braucherinsolvenzverfahrens und damit auch dazu, dass kostengünstiger abgewickelt werden kann.

Gemäss § 313 Abs. 1 InsO gelten für den vom Gericht einzusetzenden Treuhänder die §§ 56 bis 66 InsO entsprechend. Treuhänder können damit nach § 56 InsO alle geschäftskundigen und für den Einzelfall geeigneten und unabhängigen natürlichen Personen sein, also vor allem Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Die Rechtsanwälte unserer Kanzlei besitzen Erfahrungen als Treuhänder in Verbraucherinsolvenzen bzw. Privatinsolvenzen. Um den Treuhänder zu entlasten, wird in § 313 Absätze 2 und 3 InsO bestimmt, dass Tätigkeiten des Treuhänders in seiner Funktion als Verwalter auf die Gläubiger verlagert werden. So steht gemäss § 313 Abs. 2 InsO das Anfechtungsrecht den Gläubigern zu. Ferner obliegt den Gläubigern gemäss § 313 Abs. 3 InsO das Recht zur Verwertung von Gegenständen, an denen Absonderungsrechte bestehen, so dass die Kostenbeiträge (§§ 170, 171 InsO) für die Masse entfallen.

Die Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens wirkt sich anders als im allgemeinen Insolvenzverfahren, für das das Insolvenzrecht eine Reihe von Beschränkungen für den gesicherten Gläubiger enthält, die das Recht zur Verwertung einschränken und den zu erwartenden Erlös schmälern, nicht negativ aus. So liegt das Recht zur Verwertung von Sicherheiten im Rahmen des vereinfachten (Verbraucher)Insolvenzverfahrens bei dem gesicherten Gläubiger (§ 313 Abs. 3 InsO) mit der Folge, dass Kostenbeiträge nicht zu leisten sind.

Hinsichtlich der Abtretung oder Verpfändung von Lohn- und Gehaltsforderungen gilt dagegen für das Verbraucherinsolvenzverfahren, dem sich möglicherweise die Restschuldbefreiung anschliesst, nichts anderes als im allgemeinen Insolvenzverfahren. Lohn- und Gehaltsabtretungen werden auch bei einem Verbraucherinsolvenzverfahren gemäss § 114 InsO zwei Jahre nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unwirksam; dies gilt auch für Verpfändungen der Löhne und Gehälter. Hintergrund dieser Bestimmung ist, dass die laufenden Lohn- und Gehaltszahlungen in der Wohlverhaltensperiode wenigstens in den letzten vier Jahren allen Gläubigern gleichmässig zur Befriedigung dienen sollen. Die Abtretung von Lohn- und Gehaltsforderungen hat folglich nur einen zeitlich begrenzten Sicherheitenwert. Im Übrigen verliert jede Lohn- und Gehaltspfändung, die sich auf den Zeitraum nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bezieht, ihre Wirksamkeit, es sei denn, die Verpfändung bezieht sich auf Bezüge für den zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Kalendermonat oder für den darauffolgenden Monat, wenn die Verfahrenseröffnung nach dem fünfzehnten Tag eines Monats erfolgt (§ 114 Abs. 3 InsO).


IV. Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse

Der Treuhänder (i.d.R. Rechtsanwalt oder Steuerberater) hat die Insolvenzmasse mit Ausnahme der mit einem Pfandrecht belasteten Gegenstände zu verwerten. Unter Insolvenzmasse versteht man das gesamte pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Nicht dazu gehören unpfändbare Gegenstände, wie z.B. die notwendigsten Einrichtungs- und Kleidungsstücke sowie die vom Schuldner zur Berufsausübung benötigten Gegenstände.

Gemäss § 314 InsO kann das Gericht auf Antrag des Treuhänders anordnen, dass von einer Ver- wertung der Insolvenzmasse ganz oder teilweise abgesehen wird. Dadurch soll erreicht werden, dass der Verfahrensaufwand bei Verbraucherinsolvenzverfahren, bei denen verwertungsfähige Masse in nennenswertem Umfang allgemein nicht vorhanden ist, auf ein Minimum reduziert werden kann; dies gilt aber nur für den Fall, dass der Schuldner in der Lage ist, aus seinem pfändungsfreien Vermögen oder aus Zuwendungen Dritter an den Treuhänder einen Betrag zu zahlen, der dem Wert der verwertbaren Masse entspricht (§ 314 Abs. 1 Satz 2 InsO). Zahlt der Schuldner den Ablösebetrag innerhalb einer festgesetzten Frist nicht, so kann dies zur Versagung der Restschuldbefreiung führen (§ 314 Abs. 3 InsO). Vor einer etwaigen Entscheidung über das Absehen von der Verwertung der Insolvenzmasse sind gemäss § 314 Abs. 2 InsO die Insolvenzgläubiger zu hören.


V. Abschluss des Verbraucherinsolvenzverfahrens

Ist die Verwertung der Masse entweder abgeschlossen oder gemäss § 314 InsO durch Zahlungen des Schuldners ersetzt worden, endet gemäss §§ 196, 197, 200 InsO die dritte Stufe das Verbraucherinsolvenzverfahren mit der Schlussverteilung, dem Schlusstermin und der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss des Insolvenzgerichts.

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