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Ländervergleich: Präventive Gewinnabschöpfung (PräGe)
2009 

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Overview

 
 
Ländervergleich: Präventive Gewinnabschöpfung (PräGe)
Rechtsgrundlagen, Rechtsprechung, Entwicklung und Stand in Deutschland - Vergleichbare Rechtsgrundlagen in Österreich und in der Schweiz?
e-Book
German
2009
97
3638927334
24.99 EUR
311
18

Short description

In Deutschland ist die Präventive Gewinnabschöpfung (PräGe) auf dem Vormarsch. Das beweisen nicht nur die inzwischen vorliegenden/anhängigen Entscheidungen von Verwaltungsgerichten der 1. und 2. Instanz sowie etliche – auch kritische – Veröffentlichungen, sondern auch zig durchgeführte bzw. anhängige PräGe-Verfahren bei den Polizei- und Verwaltungsbehörden.

Mit dem Rechtsinstitut der PräGe soll möglichst verhindert werden, dass Sachen (Gegenstände und Bargeldbeträge), die konkreten Straftaten nicht zugeordnet werden können – aber ganz offenbar deliktischen Ursprungs sind –, wieder an die (vorher) beschuldigten Personen zurückgegeben werden. Die rechtlichen Möglichkeiten dazu ergeben sich in Deutschland aus dem jeweiligen Gefahrenabwehrrecht des Bundes und der Bundesländer.

Es ist deshalb spannend zu prüfen, ob dieses Rechtsinstitut auch in Österreich und in der Schweiz von den dortigen gesetzlichen Voraussetzungen her zu praktizieren ist, da in diesen Ländern Polizeigesetze zur Anwendung kommen (Österreich = Sicherheitspolizeigesetz, Schweiz = kantonale Polizeigesetze), die dem deutschen Gefahrenabwehrrecht zum Teil ähnlich sind.

Um eine Vergleichbarkeit mit dem Strafrecht hinsichtlich der Bestimmungen zum Verfall, Einziehung o.Ä. (materiell), zu den Sicherstellungs- bzw. Beschlagnahmevoraussetzungen (formell) und zu den Verfahrenseinstellungen o.Ä. (formell) in den drei Ländern (Deutschland, Österreich, Schweiz) herstellen zu können, finden sich die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen im Anhang 1. Abgedruckt sind weiterhin ein Runderlass des Landes Niedersachsen zur Präventiven Gewinnabschöpfung (Anhang 2) und eine Auflistung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen aus Deutschland zu diesem Rechtsinstitut (Anhang 3).

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