Alles fließt und nichts bleibt?
Alles fließt und nichts bleibt?

Alles fließt und nichts bleibt?

Betrachtungen zur Flusslehre des Heraklit von Ephesos

Aufsatz, Deutsch, 14 Seiten

Autor: Dr. Eberhard Jüdt

Erscheinungsdatum: 01.09.2007

Quelle: FuR - Familie und Recht

Seitenangabe: 401 ff, 457 ff, 507 ff.


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Das „panta rhei“ („alles fließt“)  wird dem griechischen Philosophen Heraklit von Ephesos zugeschrieben, fußt aber wahrscheinlich auf  Platon, der sich intensiv mit den philosophischen Betrachtungen des rund 100 Jahre vor ihm lebenden Heraklit auseinandergesetzt hat, nach dessen Verständnis ein dialektisches Verhältnis von Sein und Werden besteht und  der "Logos", der für Heraklit die  Wahrheit hinter den alltäglichen Erscheinungen war, die nur der dialektisch Denkende zu begreifen vermag, die Dynamik die Welt durchwaltet und dessen Wandlung ihr Seinsprinzip bildet.

Dies war neu, denn es entsprach dem damals etablierten Bild einer festen und unveränderlichen Erde eines Parmenides, der das Werden generell als Prinzip abstritt und dem  Heraklit seine Grundüberzeugung entgegensetzte, dass alles fließt und nichts bleibt,  es kein eigentliches Sein gibt, sondern alles nur dem  ewigen Werden und Wandel unterliegt. Mit der Lehre des „panta rhei“ wurde bereits vor fast 2 ½ Tausend Jahren die Erkenntnis des BGH vorweggenommen, die dieser in seinem Urteil vom 15.03.2006 verkündete und in dem er darauf verwies, dass die Gerichte verstärkt der „Wandelbarkeit der ehelichen Lebensverhältnisse“ im Lichte von § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB Rechnung  zu tragen hätten.

Hierzu führt der BGH aus, dass es zwar (immer noch) auf die konkrete Feststellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse, die den ehelichen Lebensstandard nachhaltig bestimmt hätten, ankäme. Inhalt der Unterhaltspflicht gegenüber einem geschiedenen Ehegatten sei es deshalb nicht, dem Berechtigten unter allen Umständen das sog. Existenzminimum zu sichern (dies sei Sache des Sozialhilfeträgers), sondern die Fortsetzung derjenigen -ggfs. auch engen- Lebensverhältnisse zu ermöglichen, die die Ehe geprägt hätten. Hierbei sei allerdings zu beachten, dass der Bezugspunkt der ehelichen Lebensverhältnisse nicht ausschließe, nacheheliche Entwicklungen schon bei der Bedarfsermittlung zu berücksichtigen: so würden sich  natürlich Einkommensverbesserungen wie auch Einkommensminderungen, die nach der Scheidung einträten, im Bedarf steigernd oder mindernd auswirken, wenn ihnen eine Entwicklung zu Grunde liege, die zum Zeitpunkt der Scheidung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen sei, woraus gleichzeitig folge,    dass diese Erwartung die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt habe.

Dies ist zunächst, will man nicht auf  ältere Entscheidungen des BGH  abstellen, die den eheprägenden Bedarf nur aus der Summe der finanziellen Mittel abgeleitet hat, die den Eheleuten während ihrer intakten Ehe zur Verfügung standen, nichts Neues, weil der BGH in einer Vielzahl von  Entscheidungen, die nach der Surrogatsentscheidung vom 13.06.2001 ergangen sind, auf den Wandel der ehelichen Lebensverhältnisse hingewiesen hat.

Neu in der Entscheidung vom 15.03.2006 ist aber, dass der BGH diese Erwägungen nunmehr auf weitere  nach der Scheidung eintretende (einkommensmindernde) Umstände zu beziehen scheint, so  etwa auch auf die Entstehung weiterer Unterhaltsverpflichtungen in der Person des  unterhaltspflichtigen Ehegatten. Der BGH betont, dass dieser Umstand nicht erst bei der Leistungsfähigkeit im Rahmen des Billigkeitsunterhalts gemäß § 1581 BGB, sondern bereits beim Bedarf zu berücksichtigen sei und begründet seine im Sinne des Heraklitschen Flussprinzips erweiternde Auslegung dessen, was die ehelichen Lebensverhältnisse des 1578 BGB prägt, damit, dass die Anknüpfung der maßgebenden Umstände an den Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils ihrem Zweck nach keine die früheren ehelichen Lebensverhältnisse unverändert fortschreibende Lebensstandardgarantie begründe, deren Erfüllung nur in den Grenzen fehlender Leistungsfähigkeit angepasst und nach unten korrigiert werden könne. Für eine solche nur im Bereich der Leistungsfähigkeit vorgenommene Absicherung böte das nacheheliche Unterhaltsrecht gerade keine Rechtfertigung, weil es keine wirtschaftliche Besserstellung des Unterhaltsberechtigten, sondern nur die Absicht verfolge, die Risiken „der mit der Scheidung fehlgeschlagenen Lebensplanung der Ehegatten angemessen auszugleichen“. Eine Verlagerung von der Leistungsfähigkeit in den Bedarf sei deshalb nicht nur bei Einkommensveränderungen, sondern auch bei sonstigen, die maßgeblichen Lebensverhältnisse berührenden Veränderungen geboten, wie dies bei dem Hinzutreten eines weiteren unterhaltsberechtigten Kindes aus einer neuen Beziehung der Fall sei, und dies selbst dann, wenn das Kind erst nach Scheidung der Ehe geboren werde.

Wenn Heraklit das dialektische Verhältnis von Sein und Werden in dem Sinne behauptet, dass alles dem Werden und Wandel unterworfen sei und es deshalb  kein eigentliches Sein gebe, so behauptet  er andererseits aber auch, dass das Wesen des Logos  trotz der Wandelbarkeit des Seins dennoch im „Einen“ zu sehen sei und  dieses „Eine“  im Wandel des Werdenden Bestand habe: dieser  Widerstreit der Gegensätze schaffe  Ordnung („kosmos“) und Einheit zugleich. Dabei sei das „Eine“ keine feste, unveränderliche Substanz, sondern  die logische Einheit des Gegensätzlichen und damit der Inbegriff des „Paradoxon“, wenn Heraklit in bemerkenswerter Nachdenklichkeit feststellt:
„In dieselben Flüsse steigen wir hinab und nicht hinab, wir sind es und sind es nicht, denn in denselben Strom vermag man nicht zweimal zu steigen“.

Versucht man, sich unter dem Blickwinkel des „panta rhei“ der Bestimmung des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB zu nähern, so lässt sich der Rahmen, in dem man sich bewegt, ähnlich den altgriechischen Antipoden so zeichnen, dass einerseits die ehelichen Lebensverhältnisse als Bezugspunkt für den nachehelichen Unterhalt quasi „betoniert“ werden, also die Frage gestellt wird, wie sich diese spätestens zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, auf die der Ausspruch der Scheidung erfolgt, rückschauend und in wertender Betrachtung dargestellt haben, ohne hierbei nachträgliche Veränderungen in irgendeiner Weise mit zu berücksichtigen (dies wäre der Standpunkt eines Parmenides, der das Werden und den Wandel generell als Prinzip abstritt), oder andererseits die ehelichen Lebensverhältnisse dem „panta rhei“ mit dem Argument zu unterwerfen, dass eine Festschreibung der ehelichen Lebensverhältnisse bezogen auf den Zeitpunkt der Scheidung dem Grundsatz der ständigen Wandelbarkeit von Lebensverhältnissen entgegensteht und  eine die Wandelbarkeit der ehelichen Lebensverhältnisse ausblendende bloße punktuelle Betrachtung „nur auf Unverständnis stoßen könne“ (was dem Gedanken des Heraklit entspricht, dass man  in denselben Strom nicht zweimal zu steigen vermag).

Dr. Eberhard Jüdt

DE, Neuwied

Breit & Jüdt

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