Alterseinkünftegesetz: Steuerliche Folgen für die Anwaltschaft
Alterseinkünftegesetz: Steuerliche Folgen für die Anwaltschaft

Alterseinkünftegesetz: Steuerliche Folgen für die Anwaltschaft

Beitrag, Deutsch

Autor: Sebastian Korts, M.I.Tax, MBA

Herausgeber / Co-Autor: RA/FAStR/MBA/M.I. Tax Sebastian Korts

Erscheinungsdatum: 2005

Quelle: Anwaltsblatt 4/2005


Aufrufe gesamt: 1054, letzte 30 Tage: 2

Kontakt

Verlag

keine Angaben

Referenzeintrag

Weitere Informationen über:

Sebastian Korts, M.I.Tax, MBA:

Kontakt

Anwälte müssen sich darauf einstellen, dass zukünftig ihre Altersversorgung besteuert wird. Der Beitrag stellt das „Schichtenmodell“ des Alterseinkünftegesetzes vor.

Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Urteil vom 6.3.2002 (BStBl. II 2002 S. 618) entschieden, dass die unterschiedliche Besteuerung von Renten und Beamtenpensionen gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz verstößt. Der Gesetzgeber wurde aufgefordert, die Rentenbesteuerung neu zu regeln. Dieses ist durch das Alterseinkünftegesetz vom 5.7.2004 (BStBl. I 2004 S. 554) geschehen. Das Bundesministerium der Finanzen hat mit BMF-Schreiben vom 17. November 2004 Stellung genommen. Die Versorgungswerke der Rechtsanwälte halten Überblicke zu den Konsequenzen dieses Gesetzes für die Versorgungswerke auf ihren Internet-Seiten bereit.
Die „Sachverständigenkommission zur Neuordnung der steuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen“ hat ein „Drei Schichten Modell“ entwickelt, welches nach Änderungen durch den Gesetzgeber zukünftigen Planungen der eigenen Altersvorsorge zugrunde zu legen ist.

Erste Schicht
Die erste Schicht (Basisversorgung) besteht insbesondere aus den Renten der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und den privaten kapitalgedeckten Leibrentenversicherungen, den sog. Rürup-Renten. Kernelement ist der Übergang zur nachgelagerten Besteuerung, nämlich im Rentenalter, bei gleichzeitiger Verbesserung der steuerlichen Abzugsmöglichkeiten von Altersvorsorgeaufwendungen in der Phase der aktiven Erwerbstätigkeit. Abweichend von dem Kommissionsvorschlag hat der Gesetzgeber jedoch keinen unbegrenzten Werbungskostenabzug vorgesehen, sondern einen begrenzten Sonderausgabenabzug. Die Höhe dieses Sonderausgabenabzugs beträgt ab 2025 € 20.000 und beginnt im Jahre 2005 mit 60% davon ,also € 12.000. Je Jahr steigt die Höhe um 2 %, bis im Jahre 2025 die vorbezeichnete Grenze von € 20.000 erreicht ist. Dieser Sonderausgabenabzug ist dahingehend zu verstehen, dass er sich auf die gezahlten Beiträge einschließlich des Arbeitgeberanteils bezieht (vgl.: Risthaus, Die Änderungen in der privaten Altersversorgung durch das Alterseinkünftegesetz (Teil I) DB 2004, S. 1329 ff.).

Zweite Schicht
Zur zweiten Schicht (Zusatzversorgung) gehören betriebliche Altersversorgungen sowie die Riester-Rente. Grundsätzlich wurde für die verschiedenen Durchführungswege einer betrieblichen Altervorsorge die Entscheidung für die nachgelagerte Besteuerung getroffen. Lediglich aus Vertrauensschutzgründen blieb die Möglichkeit der Pauschalversteuerung für diejenigen Zahlungen an Pensionskassen und Direktversicherungen bestehen, die auf Grund einer Versorgungszusage vor dem 1.1.2005 erteilt wurden (vgl.: Niermann, Alterseinkünftegesetz – Die steuerlichen Änderungen in der betrieblichen Altersversorgung, DB 2004, S. 1449 ff.).

Dritte Schicht
Die dritte Schicht (Kapitalanlageprodukte) enthält Sparpläne ebenso wie Kapitallebensversicherungen sowie die Lebensversicherungen, die die Kriterien der Basisversorgung nicht erfüllen. Alle Renteneinkünfte, die nicht der Basisversorgung zuzurechnen sind, werden weiterhin mit dem Ertragsanteil besteuert. Die Ertragsanteile werden im Vergleich zum geltenden Recht abgesenkt; bei einem Rentenbeginn mit Vollendung des 60. Lebensjahres auf einen Ertragsanteil von 18% statt bisher 27%. Hinzuweisen ist auf die Escape- Klausel für bis zum 31.12.2004 erfolgte Einzahlungen von mindestens zehn Jahren zum Versorgungswerk, die oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze erfolgt sind.

Viele Fragen offen
Die Materie verdient nicht nur unter dem Gesichtspunkt neuer Möglichkeiten und Chancen dargestellt zu werden. Gleichermaßen ist erhebliches Streitpotential in diesen neuen Vorschriften enthalten. Unter Hinweis auf den durch das BVerfG vorgegebenen Rahmen wird argumentiert, dass in keinem Fall – unabhängig von dem System der Besteuerung der Alterseinkünfte – eine Doppelbesteuerung erfolgen dürfe (Flore, Das Alterseinkünftegesetz – Was kommt auf die Anwaltschaft zu?, AnwBl 2004, S. 343 ff.).

Sebastian Korts, M.I.Tax, MBA

DE, Köln

Geschäftsführender Gesellschafter

Korts Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Publikationen: 67

Veranstaltungen: 36

Aufrufe seit 08/2005: 3529
Aufrufe letzte 30 Tage: 2