Arbeitnehmerverleiher
Arbeitnehmerverleiher

Arbeitnehmerverleiher

Zulassungsvoraussetzungen und Risiken

Vortrag, Deutsch, 46 Seiten

Autor: Marcus Kemper

Erscheinungsdatum: 2002

Quelle: Eigenverlag

Seitenangabe: 1-46


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Notwendigkeit der Arbeitnehmerüberlassung

In der betrieblichen Praxis ist es oftmals zweckmäßig, fremdes Personal in Anspruch zu nehmen oder sein eigenes Personal an Dritte zu überlassen. Viele Gründe sprechen für eine derartige Handlungsweise.
Es kann nötig sein, kurzfristig und zeitlich begrenzt den eigenen Personalbedarf zu erhöhen, sei es durch einen Ausfall von Stammpersonal bedingt oder durch eine not- wendige Produktionssteigerung.
Möglich ist auch der Bedarf an Personal mit speziellen Fertigkeiten und Kenntnissen, das für einen Auftrag benötigt wird und daher nicht fest eingestellt werden soll. Branchen, die in eine unsichere Zukunft blicken und auch aus Kostengründen eine Neueinstellung von Personal fürchten bedienen sich auch zunehmend fremden Personals.

Der Begriff der Arbeitnehmerüberlassung

Häufig hört man im täglichen Leben Begriffe wie Zeitarbeit, Leiharbeit oder Personal- leasing. Als rechtliche Grundlage dient dazu meist das Arbeitnehmerüberlassungs- gesetz, da es sich um gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung handelt.
Der Begriff der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung wurde durch das Bundes arbeitsgericht näher definiert. Danach bestimmt sich eine Arbeitnehmerüberlassung durch die gewerbsmäßige Überlassung von Arbeitnehmern zur Arbeitsleistung an einen Dritten, die dieser nach seinen Vorstellungen und Zielen in seinem Betrieb wie eigene Arbeitnehmer einsetzt.
Bei dem Arbeitgeber, der die Arbeitnehmer überlässt, handelt es sich um den Ver- leiher. Der Dritte wird als Entleiher bezeichnet, während man bei dem überlassenen Arbeitnehmer von einem Leiharbeitnehmer spricht.
Als Merkmal des Vorliegens einer Arbeitnehmerüberlassung ist die fehlende vertragliche Beziehung zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer. Es besteht nur ein Arbeits- vertrag zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer, sowie ein zwischen dem Verleiher und dem Entleiher abgeschlossener Vertrag, der sich auf die entgeltliche Überlassung dieses Arbeitnehmers bezieht (Arbeitnehmerüberlassungsvertrag). Eine gesetzliche Regelung findet man im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Weitere Gesetze stützen sich auf das AÜG, vor allem sind hier das Steuer- und Sozial- versicherungsrecht zu nennen.
Die letzte wesentliche Änderung dieses Gesetzes hat mit dem Gesetz zur Reform der Arbeitsförderung zum 01.04.1997 stattgefunden.

Marcus Kemper

DE, Bottrop

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Dipl.-Kfm. (FH) Marcus Kemper Steuerberater

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