Beitragspflicht Geschäftsführer
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Beitragspflicht Geschäftsführer

Sozialversicherungsbeiträge für GmbH-geschäftsführer

Newsletter, Deutsch, Sweet & Maxwell

Autor: Thomas Keller

Erscheinungsdatum: 01.09.2006


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Viel wurde diskutiert: sind sie nun beitragspflichtig oder nicht, die GmbH-Geschäftsführer?

Nachdem das BSG zunächst und mit Rechtsprechung vom November 2005 entschieden hatte, die Anzahl der Auftraggeber der GmbH könnten nicht zur Beurteilung der Frage herangezogen werden, ob der Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig ist im Sinne des § 2 Abs. 1 satz 1 Nr. 9 SGB VI, liegt nunmehr die Reaktion des Gesetzgebers vor.

Mit dem Haushaltsbegleitgesetzes 2006 wurden § 2 Satz 1 Nr. 9 und S. 4 Nr. 3 SGB VI geändert. Durch diese Gesetzesänderungen wurde sicher gestellt, dass bei Prüfung der Rentenversicherungspflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers auf die Verhältnisse bei der Gesellschaft und nicht auf das Innenverhältnis zwischen Geschäftsführer und Gesellschaft abzustellen ist. Damit ist die bis zum umstrittenen Urteil des BSG vom
24.11.2005 praktizierte Verständnis nunmehr gesetzlich geradegerückt: da Fragen in Zusammenhang mit einer GmbH & Co. KG geäußert wurden, hat sich der Deutsche Steuerberaterverband an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit der Bitte um Einschätzung des folgenden Sachverhalts gewandt:

A ist Kommanditist einer GmbH & Co. KG, Alleingesellschafter der Komplementär-GmbH und als Geschäftsführer bei dieser angestellt. Die Geschäftsführung der KG hat die GmbH übernommen und erhält für ihre Leistung ein angemessenes Entgelt. Die KG hat zahlreiche Arbeitnehmer und diverse Auftraggeber. Die GmbH erbringt neben der Geschäftsführung keine weiteren Leistungen und hat keine weiteren Auftraggeber bzw. Angestellte.

Die zuständige Referentin hat dazu ausgeführt, dass es bei der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Satz. 1 Nr. 9 SGB VI auf die Außenverhältnisse der KG ankommt. Da im Beispielsfall die KG für mehrere Auftraggeber tätig ist, unterliegt der Alleingesellschafter der Komplementär-GmbH nicht der Versicherungspflicht nach § 2 Satz. 1 Nr. 9 SGB VI.

Die Verhältnisse einer GmbH werden damit auch bei einer  GmbH & Co. KG zugrundegelegt. Gut, dass hier etwas Ruhe einkehrt, nachdem auf breiterer Ebene darüber nachdedacht werden musste, unternehmerische Einheiten neu zu strukturieren.

Thomas Keller
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, München
www.keller-menz.de

Thomas Keller

DE, München

Rechtsanwalt / FA für Arbeitsrecht / Partner

Keller Menz Rechtsanwälte

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