Besteuerung von Aktien
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Beitrag, Deutsch, Deutscher Anwaltverlag GmbH

Autor: Sebastian Korts, M.I.Tax, MBA

Herausgeber / Co-Autor: RA/FAStR/MBA/M.I. Tax Sebastian Korts, RA/FAStR/MBA Petra Korts

Erscheinungsdatum: 2000

Quelle: Steueranwaltsmagazin 2/2000


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Die bloße Innehaltung von Aktien löst keine Steuern aus, die Vermögensteuer ist abgeschafft. Der Zufluß von Dividenden führt zu einem zu versteuernden Einkommen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 EStG. Zum anderen liegen sonstige Einkünfte vor soweit Spekulationsgewinne im Sinne des § 23 EStG anfallen. I. Dividendenzahlungen durch die Aktiengesellschaft Dividenzahlungen sind Gewinnausschüttungen der Aktiengesellschaft, welche beim Aktionär Einnahmen aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs.1 Nr.1 EStG darstellen. Gemäß § 20 Abs.1 Nr. 3 EStG gilt, daß die nach §§ 36 b bis 36e EStG und § 52 KStG zu versteuernde Körperschaftsteuer zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehört, ohne jedoch Teil der Dividende zu sein (BFH 27.06.1990 BStBl. 1991 II S. 150). Die Einkünfte aus der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft setzen sich also aus der Dividende vor Abzug der Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlages und der anrechenbaren Körperschaftsteuer zusammen. Bei Vorliegen einer entsprechenden Steuerbescheinigung im Zeitpunkt der Veranlagung wird die Körperschaftsteuer angerechnet. Durch das Anrechnungsverfahren wird die Doppelbelastung mit Körperschaftsteuer und Einkommensteuer vermieden und ein Versteuerung mit dem individuellen Steuersatz des Steuerpflichtigen erreicht. Anzugeben sind diese Einkünfte im Formular KSO in der Zeile 9 und zwar als Bruttoeinnahme. Für die Steuererklärung des Jahres 1999 sei darauf hingewiesen, daß die Freibeträge für Kapitaleinkünfte letztmalig mit 6.000,00 DM für Einzelpersonen bzw. 12.000,00 DM für gemeinsam veranlagte Ehepaare anzusetzen ist. Daneben gibt es noch den Werbungskostenpauschbetrag von 100,00 DM, so daß für 1999 bei Ledigen 6.100,00 DM und Ehepaaren 12.200,00 DM zu beachten sind. Sind Einkünfte nur bis zu dieser Höhe entstanden, so ist durch Abgabe eines Freistellungsauftrages bei der Bank automatisch die Auszahlung der Körperschaftsteuervergütung mit der Dividende erfolgt. Diese Anleger müssen das Steuerformular "KSO" nicht abgeben. Da jedoch die Körperschaftsteuervergütung die vom Finanzamt festzusetzende Einkommensteuer senkt und diese gleichzeitig als Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag gilt, ist daraus abzuleiten, daß, wenn ordnungsgemäß keine KSO Erklärung abgegeben wurde, dennoch Nachteile beim Solidaritätszuschlag zu sehen sind. Soweit ein Aktiendepot während des laufenden Jahres einheitlich bei einer Bank gehalten wird, kann der Anleger Glück haben, wenn die Bank mit der Erträgnisaufstellung (EA) am Jahresende gleich die komplette und richtige Gebrauchsanweisung mitliefert, in welche Zeilen der KSO die erzielten Dividendeneinkünfte eingetragen werden müssen. Ansonsten muß der Anleger die Einkünfte selbst zusammenstellen. Einer ergänzenden Darstellung ist es vorbehalten, andere Zahlungen der Aktiengesellschaft oder die Vorgehensweise bei Auslandsbezug oder andere Formen der Investition von Kapital, etwa Aktienfonds oder Optionsgeschäfte zu untersuchen. II. Spekulationsgewinne Aktien werden oftmals nicht im Sinne der Spekulationsgewinne nach § 23 EStG versteuert. Schätzungen gehen von mehr verschwiegenen Vorgängen als erklärten Vorgängen aus. Durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2001 wurde der Anwendungsbereich des § 23 Abs.1 EStG dahingehend erweitert, daß private steuerbare Veräußerungsgeschäfte solche sind, insbesondere bei Wertpapieren, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 1.000,00 DM betragen hat. Wird dieser Betrag erreicht oder überstiegen, so sind alle Spekulationsgewinne auch aus anderen Spekulationsgeschäften steuerpflichtig. Einzutragen sind diese Gewinne in Zeile 48 bis 51 der KSO. In Zeile 49 wird der Verkaufserlös der Aktien eingetragen. Die Verkaufsspesen setzen sich zusammen aus Provisionen, Maklergebühren und Auslagengebühr und werden insgesamt angesetzt. Als Kaufspesen sind die Positionen Provision, Maklergebühr und Auslagenersatz zu nennen. Diese werden bei den Anschaffungskosten in Zeile 50 berücksichtgt. Aus der Differenz sind die Einkünfte zu errechnen. Werden mehrmals Aktien gekauft und anschließend nur ein Teil davon verkauft, wird für die Anschaffungskosten ein Mischkurs errechnet. Die Kaufspesen sind anteilig zu berechnen. Werden Aktien zu mehreren Zeitpunkten ge- und verkauft, dann gelten diejenigen, die vor mehr als einem Jahr gekauft wurden, als zuerst verkauft. Diese bleiben also steuerfrei. Für diejenigen Aktien, die in der Spekulationsfrist veräußert werden, muß der Mischkurs errechnet werden (BFH-Urteil vom 24.11.1993, BStBl II 1994, S. 591). Ein "Fahrtenbuch" muß für jeden Titel geführt werden, wenn man es nicht vorzieht für jeden Kauf ein eigenes Depot zu führen. Spekulationsverluste können gemäß § 10d EStG ein Jahr zurück und für unbegrenzte Zeit vorgetragen werden. Auch wenn man erst durch Verlustverrechnung unter die Freigrenze von 999,99 DM gelangt, ist dieses ausreichend. Aufmerksamkeit verdient die nachfolgende Entscheidung. Ein Anleger, der seine Spekulationsgewinne deklariert hat, verlangt von dem Finanzamt nachträglich, daß diese freigestellt werden. Er argumentierte, daß nach dem Zinsurteil des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit einer Steuerrechtsnorm auch ihre Durchsetzbarkeit in der Praxis gehört. Da dieses tatsächlich nicht der Fall ist, sei § 23 EStG verfassungswidrig. Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht urteilte am 23.09.1999, daß die Defizite bei der Erhebung von Spekulationsgewinnen nicht auf einer lückenhaften Besteuerung solcher Geschäfte beruhen. Vielmehr sei es die angespannte Personallage der Finanzämter sowie der sogenannte maßvolle Gesetzesvollzug durch die Finanzverwaltung, der dazu führt, daß die Verwaltung die Steuergerechtigkeit durch die Opportunität des Handelns ersetzen müsse. Derartige Erhebungsmängel aufgrund der vorbenannten Personallage führten jedoch nicht zu einer gleichheitswidrigen Bevorzugung der Steuerpflichtigen, die ihre Spekulationsgewinne nicht versteuern. Es seien die natürlichen Unvollkommenheiten eines in sich mängelfreien Steuersystems, unter denen alle Steuerpflichtigen in gleicher Weise leiden oder aus dem sie Nutzen ziehen. Zwar sei es zweifelhaft, ob die Steuerpflichtigen wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen den steuerlichen Erklärungspflichten lückenlos nachkämen, doch könnte aus diesem Zweifel nicht die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes abgeleitet werden. Hinzuweisen ist auf das Aktenzeichen der Revision beim BFH (BFH IX R 62/99). Die Frage der ordnungsgemäßen Angabe von Kursgewinnen in der Steuererklärung1999 verdient besondere Bedeutung. Zwar ist zuzugeben, daß kein umfassendes System vorhanden ist, mit denen die Finanzverwaltung Kursgewinne grundsätzlich verfolgen kann. Auch das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel hat diesbezüglich keine Aufgabenzuweisung erhalten. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, daß im Jahre 1999 ca. 200 Aktienemissionen durchgeführt worden sind. Die Kursgewinne bei den Erstemission waren nicht unerheblich. Eine Vielzahl von Anlegern hat hier Kursgewinne binnen Tagen erzielen können. Gesehen werden muß, daß fast alle neuen Gesellschaften ein hohes Interesse an der Struktur Ihrer Aktionäre haben. Aus diesem Grunde ist die Namensaktie vielfach anzutreffen. Zumindestens aus der Sicht der emittierenden Gesellschaft ist daher nachzuvollziehen, wer zu welchem Zeitpunkt Aktionär der Gesellschaft war. Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß diese Listen Geheimnis der jeweiligen Unternehmen bleiben werden. Zum einen haben Aktionäre das Recht zur Einsicht in das Aktienbuch. Zum anderen kann das prüfende Finanzamt bei den emittierenden Unternehmen die Einbuchungen in die Eigenkapitalposition, also den Inhalt des Aktienbuches nachverfolgen. Angesichts einer zehnjährigen Verjährung wird daher davon auszugehen sein, daß hier ein sehr hohes Aufdeckungspotential für den nichtsteuerehrlichen Anleger gegeben ist. III. Dividenstripping Die vorbezeichneten Unterscheidungen zwischen den zu versteuernden Dividenden und den Kursgewinnen wird oftmals versucht, dadurch zu umgehen, indem der Aktionär ein sogenanntes "Dividendenstripping" durchführt. Darunter wird im weitesten Sinne die Steuervermeidung durch Umwandlung von Dividenden in Kursgewinne und in einem engeren Sinne der Handel mit den Körperschaftsteuerguthaben bei Ausschüttung als Folge der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung von Dividenden und Kursgewinnen von Inländern und Ausländern und von Privatpersonen und Unternehmen verstanden. Sofern eine Aktie im Privatvermögen gehalten wird, wird es vorteilhafter, kurz vor der Ausschüttung der Dividende die Aktie zu verkaufen und nach dem Tag des Dividendenabschlags zurückzukaufen. Damit erzielt man einen im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerfreien Kursgewinn. Vergleichbar mit dieser Vorgehensweise ist der Verkauf von Altaktien vor dem Dividendentermin unter gleichzeitigem Kauf von jungen Aktien, die an der Ausschüttung noch nicht voll beteiligt sind und die erst nach der Dividendenzahlung geliefert werden, wenn sie zu dem höheren Kurs in Altaktien umgewandelt werden. Ein dritter Anwendungsfall des "Dividendenstripping" ist der Verkauf von inländischen Aktien durch ausländische Aktionäre, die nicht zur Anrechnung des aus dem Dividende ruhenden, von der Kapitalgesellschaft auf die Ausschüttung gezahlten Körperschaftsteuerguthabens berechtigt sind. Diese kaufen unmittelbar nach der Ausschüttung die Aktien zurück und machen den so entstandenen Kursverlust als Betriebsausgabe geltend. In dem Grundsatzurteil des Bundesfinanzhofes vom 15.12.1999 (Aktenzeichen: I R 29/98) urteilte das Gericht, daß es sich bei dem "Dividendenstripping" nicht um einen Mißbrauch steuerlicher Gestaltungsmöglichkeit handelt. Gem. § 50c Abs. 10 EStG werden ausschüttungsbedingte Kursverluste steuerlich jedoch nicht mehr anerkannt, wenn zwischen Kauf und Rückkauf nicht mindestens 10 Tage liegen, wenn andere Bedingungen das Kursrisiko begrenzen, wie zum Beispiel Optionsgeschäfte oder wenn im Gegenzug zum Kauf alter Aktien junge Aktien übertragen werden. IV. Ausblick Die Körperschaftsteuer wird Anfang 2001 für ausgeschüttete und einbehaltene Gewinne auf 25 % gesenkt. Der Wechsel vom Anrechnungsverfahren auf das Halbeinkünfteverfahren scheint sicher. Die geplante steuerliche Entlastung der Kursgewinne aus Aktienverkäufen soll mit dem Halbeinkünfteverfahren nur noch zur Hälfte in die Steuerbemessungsgrundlage einfließen. Damit würde eine Hälfte der Divideneinkünfte steuerfrei. Auch die Freigrenze erhöht sich durch die hälftige Berücksichtigung rechnerisch auf 1999,98 DM. Noch nicht entschieden ist jedoch, ob der Progressionsvorbehalt bei Divideneinkünften, mit dem Ziel einer stärkeren Besteuerung eingeführt wird. Dadurch würde eine Berücksichtigung des steuerfreien Betrages bei den Gesamteinkünften vorgenommen. Das Steuerrecht war immer ein überraschendes Rechtsgebiet, daher wird die Reform von Finanzminister Eichel und die Konsequenz für die persönliche Strategie für die nächste Steuererklärung letztlich erst untersucht werden können, wenn das Gesetz im Sommer verabschiedet ist.

Sebastian Korts, M.I.Tax, MBA

DE, Köln

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