Das Web als Informationsquelle
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Wann der Betriebsrat einen Anspruch auf Nutzung des Internets hat

Beitrag, Deutsch, Berliner Verlag GmbH & Co. KG

Autor: Andreas Dittmann

Erscheinungsdatum: 21.04.2007

Quelle: Berliner Zeitung


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Anspruch auf Internetzugang des Betriebsrates richtet sich nach konkreten betrieblichen Verhältnissen
Arbeitgeber muss nicht die Mittel zur Verfügung stellen, die er selbst nutzt

von Andreas Dittmann

Das Betriebsverfassungsgesetz sieht vor, dass Betriebsräten zur sachgerechten Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben die notwendigen Sachmittel zur Verfügung stehen müssen. Die hierfür entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber. Im Zeitalter der Globalisierung ist kaum ein Unternehmen ohne Internet. Viele Unternehmen haben ein eigenes Intranet. Betriebsräte sind verpflichtet, die für ihre Tätigkeit notwenigen Kenntnisse aus den vorhandenen Sachmitteln zu ziehen, bevor sie auf Kosten des Arbeitgebers einen Rechtsanwalt zur Rate ziehen. Was liegt näher, als einen eigenen Internetzugang zu beanspruchen?

Nach Auffassung eines klagenden Betriebsrates ist die sachgerechte Aufgabenerfüllung nur noch durch Interentnutzung möglich. Der Anspruch muss jedenfalls dann gewährt werden, wenn der Arbeitgeber selbst das Internet nutzt und der Anschluss und die Nutzung kostenneutral bleiben, was beispielsweise bei einer Flatrate der Fall wäre. Dieser Auffassung ist das Bundesarbeitsgericht (BAG, 7 ABR 55/05) nicht gefolgt. Das BAG hat betont, dass es sich beim Internet um eine Quelle handelt, die geeignet ist, einem Betriebsrat zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Informationen zu vermitteln. Dazu gehören auch arbeitsrechtliche Gesetzestexte, entsprechende Kommentare, Fachliteratur und Zeitschriften. Die dem Betriebsrat nach dem BetrVG obliegenden Aufgaben lassen sich sachgerecht regelmäßig nur durch laufende und aktuelle Unterrichtung über arbeits- und betriebsverfassungsrechtliche Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung sowie insbesondere durch die daraus gewonnenen Erkenntnisse über mögliche Handlungsspielräume lösen. Solche Informationen kann sich ein Betriebsrat nicht allein durch Unterrichtung in den einschlägigen Gesetzen oder deren Erläuterungen in Kommentaren verschaffen.

Der Betriebsrat kann aber nicht ohne Rücksicht auf betriebliche Belange oder betriebsratsbezogene Notwendigkeiten den Zugang zu jeder Informationsquelle verlangen, die sich mit Themen seiner gesetzlichen Aufgabenstellungen befasst. Es bedarf einer sachgerechte Abwägung der Belange beider Betriebsparteien.
Das Gericht stellte fest, dass der Betriebsrat seinen Anspruch auf Bereitstellung eines Internetzugangs nicht allein auf die fortschreitende technische Entwicklung und den allgemeinen Verbreitungsgrad der Nutzung des Internet stützen kann. Die allgemeine Üblichkeit der Nutzung eines technischen Hilfsmittels besagt nichts über die Notwendigkeit, dieses auch zur Bewältigung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats einzusetzen. Damit hängt die Entscheidung darüber von den konkreten betrieblichen Verhältnissen ab. Sofern der Einsatz des Internets sich wesentlich auf den betrieblichen Ablauf niedergeschlagen hat, kann auch der Betriebsrat einen Internetzugang für notwenig erachten. Aber allein deshalb weil beispielsweise leitende Angestellte einen Internetzugang besitzen, begründet dies für sich noch keinen Anspruch des Betriebsrates auf einen solchen Zugang.
Schließlich bemerkte das BAG aber, dass Schwelle der Notwendigkeit im Fall eines fehlenden Internetzugangs geringer sein kann, so dass der Arbeitgeber wegen der Inanspruchnahme einer rechtlichen Beratung des Betriebsrates durch einen Anwalt die dafür entstandenen Kosten zu tragen hat.
Der Autor ist Rechtsanwalt mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Arbietsrecht ind er Kanzlei Dittmann & Kahlau in Berlin - Mitte

Andreas Dittmann

DE, Berlin

Dittmann & Kahlau Rechtsanwälte

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