Aufsatz, Deutsch, Eine Seite
Bei allen Gesellschaften, die in das Handelsregister eingetragen werden müssen, nimmt der Notar die öffentliche Beglaubigung der Anmeldung von Eintragungen zum Register vor und übermittelt diese an das zuständige Registergericht. Entsprechendes gilt bei der Gründung eines eingetragenen Vereins für die Anmeldung zum Vereinsregister.
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