Die Schranken der Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG
Die Schranken der Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG

Die Schranken der Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG

Buch, Deutsch, 175 Seiten, Logos Verlag Berlin

Autor: Dr. Frank Kapries

Erscheinungsdatum: 2005

ISBN: 3832504516


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Gegenstand der Abhandlung sind die Schranken der Grundrechte in Art. 5 Abs. 1 GG, also der Meinungs-, Presse-, Rundfunk-, Film- und Informationsfreiheit. Die Schranken werden in Art. 5 Abs. 2 GG genannt: die allgemeinen Gesetze, der Jugendschutz sowie das Recht der persönlichen Ehre (Ehrschutz). Das Verständnis des Bundesverfassungsgerichts, unter welchen Voraussetzungen ein Gesetz ein "allgemeines Gesetz" ist, hat dazu geführt, dass der Jugend- und der Ehrschutz als Schranken faktisch keine Rolle spielen. Außerdem erfüllt nahezu jedes Gesetz die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Kriterien für ein allgemeines Gesetz. Im Ergebnis entscheidet allein eine Einzelfallabwägung über die Grenzen der genannten Grundrechte. Die Ergebnisse der Abwägung sind jedoch oft nicht vorhersehbar. Aus diesen Gründen war und ist die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts schwerwiegender Kritik ausgesetzt. Bislang konnte jedoch keine überzeugende Alternative angeboten werden, die sowohl aus dem Gesetz begründbar ist als auch zu in der Praxis annehmbaren und vorhersehbaren Ergebnissen führt.  

Ziel der Abhandlung ist ein völlig neues Begriffsverständnis, wann ein Gesetz ein "allgemeines Gesetz" ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Gesetz nicht typischerweise in eines der genannten Grundrechte eingreift. Die Neudefinition dient vor allem der Rechtssicherheit und der Vorhersehbarkeit gerichtlicher, insbesondere verfassungsgerichtlicher Entscheidungen. Begründet wird die Auffassung unter Hinweis auf den Wortlaut, den Zweck und die Entstehungsgeschichte des Art. 5 Abs. 2 GG. Anhand ausgewählter Beispiele wird ferner die Praktikabilität der Neudefinition dargelegt. Jedoch ergeben sich auch einige Änderungen im Vergleich zur Auffassung des Bundesverfassungsgerichts. So ist insbesondere die Strafbarkeit der "Kollektivbeleidigung"  verfassungswidrig, außerdem die Strafbarkeit der Verunglimpfung des Staates, seiner Symbole und Organe (§§ 90a und 90b StGB).

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