Die autonome kirchliche Rechtsetzung zum Dienstrecht der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens
Die autonome kirchliche Rechtsetzung zum Dienstrecht der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens

Die autonome kirchliche Rechtsetzung zum Dienstrecht der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens

Eine vergleichende Analyse der Jahre 1945-1990 und 1991-2003

Beitrag, Deutsch, 360 Seiten, Verlag Dr. Kovač

Autor: Martin Berger

Erscheinungsdatum: 2011

ISBN: 3830058586

Quelle: Die autonome kirchliche Rechtsetzung zum Dienstrecht der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens: Eine vergleichende Analyse der Jahre 1945-1990 und 1991-2003


Aufrufe gesamt: 59, letzte 30 Tage: 2

Kontakt

Verlag

Verlag Dr. Kovač Fachverlag für wissenschaftliche Literatur

Telefon: +49-40-398880-0

Telefax: +49-40-398880-55

Preis: 118,-- €

Kaufen

Die Kirchen benötigen aufgrund ihrer geistlichen Besonderheiten ein gewisses Maß an eigenständiger Rechtsetzungsbefugnis, um ihrem Auftrag gerecht werden zu können. Sowohl die Weimarer Reichsverfassung, als auch die erste DDR-Verfassung von 1949 sowie das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland garantierten den Kirchen weitgehende Rechtsetzungsbefugnisse. Obwohl zumindest die erste DDR-Verfassung von 1949 den Kirchen umfassende Rechte garantierte, schränkte der Staat in Wirklichkeit diese verfassungsmäßige Rechte stark ein. Daher sollte untersucht werden, inwieweit die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens ihre kirchliche Autonomie im Zeitraum zwischen 1945 und 1990 trotz staatlicher Repressionen bewahren konnte und wie sich die kirchliche Rechtsetzung nach 1990 in einem freien rechtsstaatlichen Gesellschaftssystem gestaltete. Diese Untersuchung fokussiert das Dienstrecht der öffentlich-rechtlich und privatrechtlich beschäftigten Mitarbeiter und verdeutlicht, dass die Landeskirche Sachsens ihre innerkirchliche Rechtsetzungsonomie im Betrachtungszeitraum in einem nach den jeweiligen Umständen erstaunlich großem Ausmaß aufrecht erhalten hat.

Publikationen: 4

Veranstaltungen: 1

Aufrufe seit 09/2007: 940
Aufrufe letzte 30 Tage: 1