Rezension, Deutsch, 2 Seiten, NJ Neue Justiz
Autor: Prof. Dr. Dieter Müller
Erscheinungsdatum: 01.06.2008
Quelle: Neue Justiz Heft 6/2008
Seitenangabe: 275-276
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Anmerkung zur Entscheidung des OLG Dresden Beschl. v. 25.01.2008, Ss (OWi) 706/07
von Prof. Dr. Dieter Müller, IVV Bautzen
Nach der Ordnungsnummer 18.5 im Anhang B zu den §§ 12 und 14 der Eichordnung (EO) beträgt die Gültigkeitsdauer für Atemalkoholmessgeräte, die für andere Messgeräte nach § 12 Abs. 1 EO grundsätzlich zwei Jahre beträgt, nur 6 Monate. Die kürzere Gültigkeitsdauer geht auf eine Festlegung durch die Physikalisch-technische Bundesanstalt (PTB) zurück, die auf der Grundlage von § 12 Abs. 2 Satz 1 EO getroffen wurde. In der einschlägigen Literatur wird dieser Verkürzung damit begründet, dass beim Alcotest 7110 MK III Evidential derzeit wissenschaftliche Untersuchungen unter Einsatzbedingungen noch nicht in ausreichender Anzahl vorhanden seien.
Die Eichordnung enthält jedoch für Messgeräte, deren Gültigkeitsdauer der Eichung weniger als ein Jahr beträgt, kein Berechnungsmodell über den regelmäßigen Beginn und das Ende einer Eichung, so dass nach der richtigen Ansicht des OLG Dresden die Gültigkeitsdauer der Eichung taggenau berechnet werden muss.
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