Geringfügige, Kurzfristige und die Gleitzone
Geringfügige, Kurzfristige und die Gleitzone

Geringfügige, Kurzfristige und die Gleitzone

Die 400,- Euro Jobs

Beitrag, Deutsch, 4 Seiten, Blickpunkt Dienstleistung

Autor: Klaus Spazier

Erscheinungsdatum: 08.10.2008

Seitenangabe: 1-4


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Geringfügige, Kurzfristige und die Gleitzone

Die in der Überschrift bezeichneten Beschäftigungsformen bieten sich für die Branche Zeitarbeit mit optimalen Voraussetzungen an. Kurze Entleihzeiten, mit wenigen Arbeitsstunden im Monat und kurz befristete Einsätze für spezielle Aufgaben in einem Entleihbetrieb werden von Kunden bei Zeitarbeitsfirmen immer wieder einmal nachgefragt. Die Einsparungen durch die geringeren Sozialabgaben machen diese Arbeitsverhältnisse für den Arbeitgeber interessant. Trotzdem stellen wir bei unserer täglichen Arbeit immer wieder fest, dass es viele Zeitarbeitsfirmen gibt, die wegen der angenommen Kompliziertheit der Materie auf einen eigentlich lukrativen Zusatzverdienst verzichten. Mit diesem Artikel soll die Einfachheit der Handhabung dokumentiert werden.

Die Definition

Strikt unterscheiden sollte man die zwei Arten der geringfügigen Beschäftigung. Abgrenzungsmerkmal ist die Regelmäßigkeit. Wird eine Tätigkeit regelmäßig ausgeübt und übersteigt die Entlohnung nicht 400,- Euro im Monat, handelt es sich um eine geringfügige Beschäftigung (§8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV). Wird eine Beschäftigung jedoch nur gelegentlich ausgeübt und die Grenze von 50 Arbeitstagen im Kalenderjahr nicht überschritten, handelt es sich um eine kurzfristige Beschäftigung (§8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV). Als dritte Form der Minijobs kommt dann die Verdienstspanne von 400,01 Euro bis 800,- Euro ins Spiel. In dieser sogenannten Gleitzone steigen die abzuführenden Sozialabgaben linear von 9 Prozent bei 400,01 Euro bis zum vollen Arbeitnehmeranteil von 21 Prozent bei einem Verdienst von 800,- Euro an.

Als Arbeitnehmer für diese Art Jobs kommen in Frage Studenten, Rentner, Hausmänner oder –frauen, anderweitig voll beschäftigte Personen usw., Personen also, die sich etwas hinzu verdienen wollen.

Die 400,- Euro Jobs

Wird bei dieser geringfügigen Beschäftigung die 400,- Euro Grenze eingehalten, fallen für die Arbeitnehmer weder Steuern noch Sozialabgaben an. Der Verdienst ist also Brutto für Netto. Zu beachten ist in diesem Bereich, dass eine derartige Tätigkeit auch als Nebenbeschäftigung zusätzlich zu einer Vollbeschäftigung ausgeübt werden kann und diese steuer- und sozialversicherungsfrei bleibt.

Seit 1. Juli 2006 müssen Arbeitgeber die Minijobber beschäftigen, pauschale Abgaben in Höhe von 30 Prozent abführen (15 Prozent gesetzliche Rentenversicherung, 13 Prozent gesetzliche Krankenversicherung und 2 Prozent Steuern).

Ist der Arbeitnehmer privat oder überhaupt nicht krankenversichert entfällt der Pauschalbeitrag hierfür.

Diese Kosten dürfen vom Arbeitgeber weder ganz noch teilweise auf die geringfügig Beschäftigten abgewälzt werden. Merke: Minijobs sind für Arbeitnehmer grundsätzlich sozialabgabenfrei (Urteil des Arbeitsgerichtes Kassel (6 CA 513/99)).

Hat ein Arbeitnehmer einen rentenversicherungspflichtigen Hauptberuf und übt nur eine einzige zusätzliche geringfügige Beschäftigung aus, erfolgt keine Zusammenrechnung der Verdienste. Es sind für diesen Zuverdienst vom Arbeitnehmer keine Abgaben zu zahlen. Wird allerdings die 400,- Euro Grenze überschritten, erfolgt die Zusammenrechnung der Verdienste. Die Nebenbeschäftigung ist dann voll sozialversicherungspflichtig. Bei Beamten oder Selbständigen erfolgt keine Zusammenrechnung der zusätzlichen Einnahmen.

Rechte von 400,- Euro Jobbern

Der schriftliche Arbeitsvertrag ist obligatorisch. Er kann allerdings vom AV, der von der Regionaldirektion der BA für alle normalen Beschäftigungen in der Zeitarbeit geprüft wurde, inhaltlich abweichen.

Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall: Besteht das Arbeitsverhältnis ununterbrochen seit vier Wochen erwerben Jobber – wie alle anderen Arbeitnehmer – einen Lohnfortzahlungsanspruch bis zu sechs Wochen. Nach Vorlegen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss weder ausgefallene Arbeitszeit nachgearbeitet werden, noch darf der Arbeitgeber den üblicherweise anfallenden Verdienst kürzen.

Krankengeld: Vom 43. Krankheitstag an gehen Minijobber allerdings leer aus. Der Krankenkassenbeitrag den die Arbeitgeber für die geringfügig Beschäftigten abführen, dient lediglich dem Risikostrukturausgleich ein Anspruch auf Krankengeld entsteht nicht.

Urlaub: Der gesetzliche Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz bzw. der im Tarifvertrag festgeschriebene Urlaubsanspruch steht dem Minijobber anteilmäßig zu.

Arbeitsausfall an Feiertagen: Fällt Arbeitszeit an einem Feiertag, an dem der Minijobber normalerweise gearbeitet hätte aus, hat er Anspruch auf Lohnfortzahlung.

Urlaubs- und Weihnachtsgeld: Sind diese Zahlungen tarifvertraglich geregelt, hat auch der Minijobber anteilmäßig Anspruch darauf, wenn die Bedingungen hierfür erfüllt sind.

Bei diesem Punkt ist allerdings zu beachten, dass durch die Sonderzahlungen die 400,- Euro Grenze, also das Jahresarbeitsentgelt von 4.800,- Euro, nicht überschritten wird.

Kündigungsschutz / Kündigungsfristen: Im Tarifvertrag vorgegebene Kündigungsfristen und der Kündigungsschutz nach der Probezeit wird auf den Minijobber genau so angewendet wie beim Vollbeschäftigten.

Was ist sonst noch zu beachten

Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, durch Zuzahlung von 4,9 Prozent (19,60 Euro bei 400,- EURO) zum Pauschalrentenversicherungsbeitrag des Arbeitgebers einen Beitrag zur Erhöhung der Regelaltersrente zu leisten. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Auf einem Formblatt, das Bestandteil der Personalakte ist, ist entweder die Zustimmung oder die Ablehnung des Arbeitnehmers zu dokumentieren.

Kurzfristige Beschäftigung

Ein solches Beschäftigungsverhältnis liegt vor, wenn im Kalenderjahr zwei Monate oder 50 Arbeitstage nicht überschritten werden. Der Arbeitsvertrag ist befristet mit einer Arbeitnehmerbefristung zu schließen. Der Arbeitnehmer hat über die Vorbeschäftigungen im laufenden Kalenderjahr, auf einem Formblatt unbedingt Auskunft zu geben. Dieses Formblatt ist Bestandteil der Personalakte.

Auf die Höhe des Entgeltes kommt es bei dieser Beschäftigungsform nicht an. Es sind weder vom Arbeitgeber noch vom Arbeitnehmer Sozialabgaben abzuführen. Eine Ausnahme besteht lediglich, wenn der Arbeitgeber Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung zu entrichten hat.

Übt ein Arbeitnehmer eine kurzfristige und eine geringfügige Beschäftigung nebeneinander aus, werden beide nicht zusammengerechnet. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer eine kurzfristige Beschäftigung neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausübt.

Wird die Zeitdauer von 50 Tagen überschritten, tritt vom Tage des Überschreitens an Sozialversicherungspflicht ein.

In Fällen, in denen ein Sozialversicherungsträger im Nachhinein feststellt, dass die Geringfügigkeitsgrenzen überschritten wurden, tritt die Versicherungspflicht erst ein, wenn der Sozialversicherungsträger sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer diesen Tatbestand durch einen Bescheid mitteilt. Rückwirkende Forderungen entstehen nicht.

Meldeverfahren

Beide beschriebenen Beschäftigungen sind in das normale Meldeverfahren einbezogen.

Die Meldungen sind immer bei der Deutschen Rentenversicherung, Knappschaft Bahn-See (Minijob Zentrale) und nicht bei den Krankenkassen einzureichen.

Minijobzentrale
45111 Essen
Service-Center: 01801200504
www.minijob-zentrale.de

Steuerrecht

Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit sind stets steuerpflichtig. Für geringfügig entlohnte Dauerbeschäftigung (400,- Euro Jobs) sind pauschale 2 Prozent des Arbeitsentgeltes abzuführen. Bei gelegentlicher geringfügiger Beschäftigung (50 Tage im Jahr) kann die Lohnsteuer ebenfalls pauschal oder aber nach Maßgabe der vorgelegten Lohnsteuerkarte erhoben werden.

Wird auf die Vorlage der Lohnsteuerkarte verzichtet, beträgt der pauschale Lohnsteuersatz 20 Prozent des Arbeitsentgeltes plus Solidaritätszuschlag (5,5 Prozent der Lohnstuer) und der nach dem jeweiligen Landesgesetz abzuführenden Kirchensteuer. Ansonsten gilt bei Vorlage einer Lohnsteuerkarte der dort eingetragene Steuersatz bzw. die Steuerklasse.

Übt ein Arbeitnehmer mehrere geringfügige Beschäftigungen aus oder geht er neben einer Hauptbeschäftigung noch einer geringfügigen Beschäftigung nach, kann er bei der Gemeinde oder Stadtverwaltung eine zweite Lohnsteuerkarte mit der eingetragenen Lohnsteuerklasse VI erhalten. Durch Eintrag eines Freibetrages besteht für ihn die Möglichkeit, den Lohnsteuerabzug zu vermeiden.

Die Gleitzone

Für Arbeitsentgelte zwischen 400,01 Euro und 800,- Euro wurde eine sogenannte Progressionszone bzw. Gleitzone eingerichtet.

Wird diese Gleitzone erreicht, handelt es sich nicht mehr um eine geringfügige Beschäftigung. Der Arbeitgeber hat grundsätzlich seinen vollen Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen. Die Belastung des Arbeitnehmers steigt linear von rund 9 Prozent am Anfang der Gleitzone bis zum vollen Arbeitnehmeranteil an. Die Lohnsteuer wird nach Maßgabe der Lohnsteuerkarte erhoben. Eine Pauschalisierung ist oberhalb des 400,- Euro Jobs nicht mehr möglich. Gerät ein Arbeitnehmer, neben einer Hauptbeschäftigung mit seinem Minijob in diese Gleitzone, fallen für beide Beschäftigungen die vollen Sozialversicherungsbeiträge an. Da die Berechnung des Arbeitnehmeranteils in dieser Gleitzone nicht einfach ist, beantwortet eventuelle Fragen die Minijob Zentrale der Bundesknappschaft.

Haben Sie Fragen direkt zu diesem Artikel, wenden Sie sich bitte an den Autor

Klaus Spazier
Firma inprogress – Service für Zeitarbeit
Telefon: 04941 982400
Im Internet: www.inprogress.de oder auch mit www.info-zeitarbeit.de

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Klaus Spazier

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Geschäftsführer

inprogress - Service für Zeitarbeit

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