Das OLG Hamm hält folgenden Bürgschaftstext für AGB-rechtlich wirksam, mit der Konsequenz, dass eine solche Bürgschaft in den allermeisten Fällen nie wirksam entstanden ist:
\"Das Werk wurde in Übereinstimmung mit den vertraglichen Bestimmungen fertig gestellt und unbeanstandet und vorbehaltslos abgenommen.
...
Dies vorausgesetzt, bürgt die Z. Kautions- und Kreditversicherungs AG für die Erfüllung der Mängelgewährleistungsansprüche im Rahmen der VOB...\"
Das OLG Hamm legt die Bürgschaftserklärung dahingehend aus, dass sie unter der Bedingung steht, dass die Abnahme mangelfrei und vorbehaltslos ist. Da es jedoch Protokollmängel gab (wie fast immer am Bau) ist die Bürgschaft in der Konsequenz nie wirksam entstanden. Die Bürgschaft ist also wertlos.