GmbH Reform 2008
GmbH Reform 2008

GmbH Reform 2008

Unternehmensgründungen werden schneller, einfacher und erfolgreicher

Beitrag, Deutsch, 4 Seiten, Kai Schimmelfeder Coaching und Beratung

Autor: Kai Schimmelfeder

Herausgeber / Co-Autor: Dr. Scheuermann

Erscheinungsdatum: 2008


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Kai Schimmelfeder Coaching und Beratung

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GmbH-Reform 2008 –
Unternehmensgründungen endlich schneller, einfacher und erfolgreicher

Das Bundeskabinett hat am 23.Mial 2007 den Regierungsentwurf des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) beschlossen. Das GmbH Gesetz wird also reformiert.

Das neue GmbH-Recht (Entscheidung ca. Mitte 2008) gibt Gründern und Investoren den nötigen rechtlichen Rahmen, um ihre unternehmerischen Ideen schnell und unkompliziert in die Tat umzusetzen: Die Gründung von GmbHs wird deutlich leichter und schneller möglich sein. Gleichzeitig wird diese bewährte und erfolgreiche Unternehmensform fit für den internationalen Wettbewerb: Bestehende Nachteile werden ausgeglichen, die Vorteile bleiben. Es wird einen besseren Schutz der Gläubiger in Fällen der Krise und der Insolvenz geben. Die GmbH wird eine moderne, schlanke Rechtsform für den Mittelstand“, erläuterte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.


Unser heutiges GmbH Gesetz basiert auf den Grundlagen des Jahres 1892! Das sind immerhin 115 Jahre. Seit dieser Zeit ist nicht wirklich viel Sinnvolles verändert worden, um Unternehmensgründungen der Zeit anzupassen. Sieht man sich im europäischen Ausland um, merkt man schnell, dass wir in Deutschland nicht gerade führend in der Vereinfachung von Gründungsvorgängen stehen. Deutsche Hürden wie:

 das aufzubringende Stammkapital von 25.000,-- Euro,
 die zwingend aufzubringenden Notarkosten,
 die Wartezeit des Eintrages ins Handelsregister (erst ab der Eintragung ist die GmbH 100% rechtsfähig und die Gesellschafter auf Ihre Einlage beschränkt haftend)
 leichte Durchgriffshaftung

sind bisher oftmals Hinderungsgründe warum auf einfachere – aber dafür für die Gesellschafter oftmals risikoreichere – Unternehmensformen gewählt werden. Die nachstehende Verteilung von Neueintragungen zeigen eindrucksvoll, den Unterschied zwischen den Einzelunternehmen und der GmbH. Fast zehnmal mehr Einzelunternehmen als GmbHs würden eingetragen.


Verteilung der Gewerbeanmeldungen in 2006 (ohne Branchenspezifikation)

 Einzelunternehmen: 720.687

 OHG, KG: 4.727

 GmbH & Co. KG: 20.105

 GbR bzw. Gesellschaft bürgerlichen Rechts: 40.515

 GmbH: 77.530

 Limited bzw. Private Limited Company by Shares: 8.643

 AG: 4.538
(Quelle: Statistisches Bundesamt)




Ein Kernanliegen der GmbH-Reform ist die Erleichterung und Beschleunigung von Unternehmensgründungen. Hier wird häufig ein Wettbewerbsnachteil der GmbH gegenüber ausländischen Rechtsformen wie der englischen Limited gesehen, denn in vielen Mitgliedstaaten der Europäischen Union werden geringere Anforderungen an die Gründungsformalien und die Aufbringung des Mindeststammkapitals gestellt.



GmbH Reform 2008 – Historie

Am 29. Mai 2006 hat das Bundesjustizministerium den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vorgestellt. Er wurde den Bundesressorts, den Ländern und Verbänden zur Stellungnahme zugeleitet.

Am 23. Mai 2007 ist der Regierungsentwurf vom Bundeskabinett beschlossen worden. Entsprechend dem Gang des Gesetzgebungsverfahrens wurde er zunächst dem Bundesrat zugesandt (Bundesrats-Drucksache 354/07 vom 25. Mai 2007).

Der Bundesrat hat den Gesetzentwurf begrüßt und in seiner Sitzung vom 6. Juli 2007 Stellung genommen (Bundesrats-Drucksache Nr. 354/07 [Beschluss] vom 6. Juli 2007). Zu dieser Stellungnahme hat sich die Bundesregierung im Juli 2007 geäußert (Bundestagsdrucksache Nr. 16/6140 vom 25. Juli 2007, S. 176 ff.).

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache Nr. 16/6140 vom 25. Juli 2007) in der Sitzung vom 20. September 2007 in erster Lesung beraten und beschlossen, den Entwurf an den Rechtsausschuss (federführend) und an den Ausschuss für Wirtschaft und Technologie zu überweisen.

Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages hat am 24. Oktober 2007 beschlossen, am 23. Januar 2008 eine öffentliche Sachverständigenanhörung zur GmbH-Reform durchzuführen.


Grundsätzliche Vorteile der GmbH Reform 2008

 GmbH Gründung ohne notarielle Beurkundung möglich

 Gründung mit nur einem Euro Stammkapital innerhalb eines Tages und die Eintragung im Handelsregister damit zu bewirken (Verringerung des Haftungsrisikos der Gesellschafter)

 der Gesetzesentwurf sieht im Normalfall ein Mindeststammkapital von € 10.000,00 statt bisher € 25.000,00 vor

 Als Einstiegsvariante bietet das Gesetz die "haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft" an, die mit einem Mindestkapital von nur einem Euro gegründet werden kann. In diesem Fall ist anstelle der Bezeichnung „GmbH“ der Rechtsformzusatz "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" zu führen. Das Stammkapital wird in diesem Fall dadurch angespart, dass jeweils 1/4 des bereinigten Jahresüberschusses in eine gesetzliche Rücklage eingestellt wird.


Musterverträge im Gründerset? Gründungen im Standartverfahren?

Für unkomplizierte Standardgründungen (u. a. Bargründung, höchstens drei Gesellschafter) stellt das Gesetz als Anlage einen Mustergesellschaftsvertrag und das Muster einer Handelsregisteranmeldung (sogenanntes Gründungsset) zur Verfügung. Wird dieses Muster verwendet, ist keine notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages, sondern nur eine öffentliche Beglaubigung der Unterschriften erforderlich.
Die Regelungen in dem Mustergesellschaftsvertrag sind einfach und selbsterklärend. Der Mustervertrag wird durch Muster für die Handelsregisteranmeldung flankiert (sog. „Gründungs-Set“).
Bei Verwendung dieser Texte ist keine notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages, sondern lediglich eine öffentliche Beglaubigung der Unterschriften erforderlich. Natürlich bleibt es möglich, bei der Gründung freiwillig rechtlichen Rat einzuholen.

Der Notar kann künftig umgehend nach Beglaubigung dieser beiden Urkunden (Mustergesellschaftsvertrag und das Muster einer Handelsregisteranmeldung) auf elektronischem Weg die Eintragung in das Handelsregister herbeiführen, das seit 01.01.2007 bereits elektronisch geführt wird.

Gründungen mal sinnvoll gestalten …

Um den Bedürfnissen von Existenzgründern, die am Anfang nur sehr wenig Stammkapital haben und benötigen (z.B. im Dienstleistungsbereich) zu entsprechen, bringt der Entwurf eine Einstiegsvariante der GmbH, die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (§ 5a).
Es handelt sich dabei nicht um eine neue Rechtsform, sondern um eine GmbH, die ohne bestimmtes Mindeststammkapital gegründet werden kann. Diese GmbH darf ihre Gewinne aber nicht voll ausschütten. Sie soll auf diese Weise das Mindeststammkapital der normalen GmbH nach und nach ansparen.


Gründung mit Sacheinlage – Gründungskapital jetzt endlich definiert?

Tatbestände der Rechtsunsicherheiten im Bereich der Kapitalaufbringung werden dadurch beseitigt, dass die „verdeckten Sacheinlagen“ im Gesetz klar geregelt werden.
Eine verdeckte Sacheinlage liegt vor, wenn zwar formell eine Bareinlage vereinbart und geleistet wird, die Gesellschaft bei wirtschaftlicher Betrachtung aber einen Sachwert erhalten soll.
Die für die Praxis nicht immer leicht nachzuvollziehenden Vorgaben der Rechtsprechung zum Thema der verdeckten Sacheinlage, sowie die einschneidenden Rechtsfolgen, die dazu führen, dass der Gesellschafter seine Einlage i. E. häufig zweimal leisten muss, werden zu Recht fast einhellig kritisiert.
Der Entwurf soll Abhilfe leisten und damit Vereinfachung bringen und sieht daher vor, dass die Gesellschafter künftig auch mit einer „verdeckten Sacheinlage“ ihre Verpflichtung gegenüber der Gesellschaft erfüllen können.
Der Gesellschafter muss aber dann beweisen, dass der Wert der verdeckten Sacheinlage die Summe der geschuldeten Bareinlage erreicht hat. Kann er das nicht, muss er die Differenz dann wieder in bar erbringen.

Optimierung bei Bedarf behördlicher Genehmigungen

Soweit der Geschäftsbetrieb der GmbH einer behördlichen Genehmigung bedarf (z.B. nach dem Gaststättengesetz, der Handwerksordnung oder der Makler- und Bauträgerverordnung) kann die GmbH künftig bereits vor Erteilung dieser Genehmigungen eingetragen werden. Auch brauchen künftig grundsätzlich keine Nachweise über die Einzahlung des Stammkapitals beim Registergericht vorgelegt zu werden.


Deutsche GmbH in ganz Europa? Hurra wir kommen!

Mit diesen unternehmerfreundlichen Gründungsvorschriften wird die deutsche GmbH auch europaweit zu den attraktivsten Rechtsformen zählen, insbesondere weil sie nach Streichung des § 4a Abs. 2 GmbHG künftig ihren Verwaltungssitz und damit den Ort ihrer Geschäftstätigkeit auch im Ausland wählen kann.
Es genügt also, wenn im Gesellschaftsvertrag ein inländischer Ort als Sitz der Gesellschaft bestimmt ist. Damit wird deutschen Unternehmern und Unternehmen die attraktive Möglichkeit geboten, ihre Geschäftstätigkeit im Ausland in der ihnen vertrauten Rechtsform der deutschen GmbH zu führen.
Gemäß § 11 Abs.1 EHUG können bereits jetzt die zum Handelsregister einzureichenden Dokumente sowie der Inhalt der Eintragung in jeder Amtssprache eines Mitgliedsstaates der EU zum Handelsregister eingereicht werden. Damit können am Sitz der Verwaltung stets die aktuellen Eintragungen in der Landessprache zur Verfügung stehen.


Mehr Haftungstransparenz für Gläubiger

Stark aufgewertet wird die Bedeutung der Gesellschafterliste (§ 40 des Entwurfs). Bislang ist dies eine bloße Information im Handelsregister ohne irgendwelche Rechtsfolgen- künftig wird transparent, wer gegenüber der Gesellschaft und gegenüber Dritten der Inhaber eines Geschäftsanteils ist (§ 16 Abs.1 des Entwurfs).


Vereinfachte Kaufhandlungen bei GmbH Anteilen

Beim Erwerb von Geschäftsanteilen gibt es künftig einen beschränkten Gutglaubensschutz. Der Erwerber eines Geschäftsanteils kann aufgrund von § 16 Abs. 3 des Entwurfs künftig einen Geschäftsanteil oder ein Recht daran wirksam vom Nichtberechtigten erwerben, wenn der Veräußerer seit mindestens drei Jahren als Inhaber des Geschäftsanteils in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Damit wird der Erwerb insbesondere älterer GmbH-Anteile erheblich erleichtert, da bisher dem Notar bei jeder Anteilsveräußerung ein lückenloser Nachweis über die Entstehung der zu erwerbenden Geschäftsanteile vorzulegen war.


Kapitalersetzende Darlehen – ade!

Den Begriff der sogenannten "kapitalersetzenden Darlehen" wird es künftig nicht mehr geben. Stattdessen werden Gesellschafterdarlehen künftig nur noch in der Insolvenz der Gesellschaft als nachrangige Darlehen behandelt, ansonsten aber den Darlehen fremder Gläubiger gleichgestellt, sofern sie mindestens ein Jahr vor Beginn eines Insolvenzverfahrens zurückgezahlt worden sind.

Möglicher Nachteil dabei: Es kann passieren, dass ein Gesellschafter einem (seinem?) kerngesunden Unternehmen ein Darlehen gibt und darauf Zinsen und Tilgungsleistungen erhält. Einige Monate später fällt das Unternehmen in die Krise, und das Unternehmen kommt deswegen in den Zwang den Insolvenzantrag stellen zu müssen. Der Gesellschafter hat sich in diesem Fall völlig redlich verhalten (hat Zinsen und Tilgung bekommen). Nach dem Regierungsentwurf aber, wird dieser aus Vereinfachungsgründen haften – wenn der Gesellschafter in den letzten zwölf Monaten vor der Insolvenz Zins und Tilgung bekommen hat.

ABER: Gleichzeitig lockert das Gesetz das bisher strikte Verbot des § 30 Abs.1 GmbHG, das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft nicht an die Gesellschafter auszuzahlen. Dies soll künftig u.a. dann nicht mehr gelten, wenn ein aktienrechtlicher Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag zwischen den Vertragsteilen besteht oder der Rückzahlungsanspruch der Gesellschaft durch einen vollwertigen Rückzahlungsanspruch gedeckt ist.

Dadurch wird eine seit 2003 bestehende rechtliche Unsicherheit hinsichtlich des sog. Cash-Poolings beseitigt, das nicht nur für große Konzerne, sondern auch für mittelständische Firmengruppen ein wichtiges Instrument der Innenfinanzierung ist.



Mehr Änderungen vorgesehen …

Der Gesetzentwurf enthält ferner gute Ansätze, um künftig Missbräuche, insbesondere den sogenannten Bestattungen von Gesellschaften vorzubeugen.
Künftig ist im Handelsregister eine inländische Geschäftsanschrift einzutragen, an die alle für die Gesellschaft bestimmten Schriftstücke zugestellt werden können. Falls kein Geschäftsführer bestellt ist, wird die Gesellschaft künftig durch Mitglieder ihres Aufsichtsrats oder durch die Gesellschafter vertreten. Damit wird sichergestellt, dass jede Zustellung an die im Handelsregister eingetragene Geschäftsanschrift gegenüber der Gesellschaft wirksam ist.
Unabhängig hiervon kann die Zustellung auch an eine Person erfolgen, die für die Zustellungen an die Gesellschaft gegenüber dem Handelsregister als empfangsberechtigt angemeldet worden ist. Die Anschriften solcher Personen sind im Handelsregister einzutragen und ihre Empfangsberechtigung gilt gegenüber Dritten als fortbestehend, bis sie im Handelsregister gelöscht und die Löschung bekanntgemacht worden ist.

Mit dieser Regelung dürfte der Vereitelung von Zustellungen durch kriminelle Firmenbestatter künftig ein Riegel vorgeschoben sein. Auf dieser Linie liegt auch die Regelung, dass bei Führungslosigkeit der Gesellschaft künftig auch die Gesellschafter verpflichtet sein werden, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen und dass die persönlichen Ausschlußgründe für Geschäftsführer erweitert werden, unter anderem auch auf Verurteilungen wegen Kreditbetruges, Untreue, Vorenthalten und Veruntreuung von Arbeitsentgelt, unrichtigen Darstellungen nach § 331 HGB, § 400 AktG, § 313 Umwandlungsgesetz oder § 17 Publizitätsgesetz sowie bei falschen Angaben gemäß § 82 GmbHG oder § 399 AktG.

Der vorliegende Regierungsentwurf hat auch von kompetenter Seite Kritik erfahren. Aus der Sicht des Praktikers überwiegen die Vorzüge bei weitem, insbesondere durch die vereinfachte Gründung, die erhöhte Verantwortung der Gesellschafter und der Geschäftsführer sowie die deutliche Erschwerung verbreiteter Missbräuche.
Leider ist auch hier keine Garantie zu bekommen, dass Unternehmen sich im praktischen Geschäftsverkehr mit dieser neuen – noch zu bestätigen – GmbH Reform, durch Missbrauch an anderen bereichern.

Allen Gründern viel Erfolg.

Kai Schimmelfeder

DE, Hamburg

Geschäftsführer

Kai Schimmelfeder Coaching und Beratung

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