Gründung als kleine AG
Gründung als kleine AG

Gründung als kleine AG

Eine echte Alternative

Beitrag, Deutsch, 3 Seiten, Kai Schimmelfeder Coaching und Beratung

Autor: Kai Schimmelfeder

Erscheinungsdatum: 10.01.2008


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Unternehmensgründung als kleine AG

„Klein“ ist jede AG, die nicht börsennotiert ist. Seit dem Inkrafttreten des "Gesetzes für kleine Aktiengesellschaften und zur Deregulierung des Aktienrechts" am 10.08.1994 stellen sich viele Unternehmer die Frage, wo die Vorteile in dieser "kleinen Aktiengesellschaft" liegen:
Es wurden einige Formvorschriften vereinfacht. Nunmehr ist die Einmann-Gründung erlaubt. Weiterhin ist die Einberufung und Abhaltung der Hauptversammlung, die Beurkundung von Hauptversammlungsbeschlüssen bei nicht-börsennotierten AG`en, die Verwendung des Jahresabschlusses u. ä. vereinfacht worden, so dass diese Gesellschaftsform zur GmbH eine echte Alternative darstellt. Das Image der AG ist sehr gut.

Sinn und Start der kleinen AG
Die 1994 in Kraft getretenen Sonderregeln (s.o) zur "kleinen AG" haben somit keine neue Gesellschaftsform geschaffen, jedoch die Aktiengesellschaft auch für mittelständische und kleine Unternehmen als Gesellschaftsform attraktiv gemacht.
Auch die Umwandlung z.B. einer Personengesellschaft in eine Aktiengesellschaft ist in Verbindung mit der am 01.01.1995 in Kraft getretenen Reform des Umwandlungsrechts nunmehr sehr viel leichter. Hinzu kamen flankierende Änderungen anderer Gesetze, z.B. des 2. Finanzmarktförderungsgesetzes, das den Mindestnennbetrag einer Aktie auf 1 EURO festgelegt hat.

Spielzeug „kleine AG“?
Manchmal werden AG´s nur aufgrund des Titel´s „Vorstand“ (der dann oft von dem Initiator der Gründung getragen wird) als Unternehmensform gewählt und außer Acht gelassen, dass es neben dem Vorstand noch den Aufsichtsrat gibt, der als Aufsichts- und Kontrollorgan des Vorstandes eingesetzt ist. Eine AG ist kein Spielzeug oder Ersatz von Eitelkeiten und auch kein Vehikel um sich „zum Vorstand“ zu machen. Die wirklichen Gründe sowie Vor- und Nachteile sollen in diesem Artikel beleuchtet werden, denn der Vorstand sowie die Aufsichtsräte tragen große Verantwortung gegenüber der Öffentlichkeit und den Aktionären. Die gesetzlichen Regeln sind auch bei einer kleinen AG aufwendiger als bei einer GMBH.

Wozu eine „kleine AG“?
Die kleine AG ist - wie auch die börsennotierte AG – u.a. ein Vehikel zur besseren und schnelleren Kapitalaufnahme. Der angesprochene Aufsichtsrat – wenn er den nicht durch zu viele gleichgesinnte Familienmitglieder besetzt ist – stellt für Kapitalgeber auch einen Sicherungsaspekt dar. Die Gewaltenteilung in Vorstand, Aufsichtsrat und Aktionäre ist dabei ein herausragender Punkt.
Bei der GmbH z. B. ist der Geschäftsführer „nur“ den Gesellschaftern gegenüber verantwortlich. In der AG hingegen ist der Gesellschafter der Aktionär, und der Aufsichtsrat kommt als Kontrollinstanz hinzu (Gewaltenteilung). ABER: Ist ein Aktionär Mehrheitsbesitzer der Aktien, „beherrscht“ er das Leben und Wirken der AG sehr stark mit. Sollte er dann auch noch im Vorstand selber arbeiten, ist die oben angesprochene Gewaltenteilung sehr stark aufgehoben und es bedarf eines noch stärkeren Aufsichtsrates um die Strategie und die Ziele des AG aufsichtsrechtlich zu begleiten.


Was ist eine „AG“?
Eine Aktiengesellschaft (kurz AG) ist eine privatrechtliche Vereinigung. Sie ist eine juristische Person. Es handelt sich um eine Kapitalgesellschaft, bei der das Gesellschaftsvermögen (Grundkapital/Aktienkapital) in Aktien zerlegt ist. Die Aktiengesellschaft ist eine international bedeutsame Unternehmensform.
Das Wort Aktiengesellschaft ist zusammengesetzt aus den Worten Aktie und Gesellschaft.
Sie ist dabei Kapitalgesellschaft, also auf ein bestimmtes Grundkapital in der Weise gestützt, dass die Haftung der Mitglieder, also der Aktionäre auf dieses Kapital beschränkt ist. Das Grundkapital ist in Aktien zerlegt.

Darüber hinaus kann eine AG helfen qualifizierte Mitarbeiter zu halten und hinzu zu gewinnen. Die Form der Aktiengesellschaft macht ein Unternehmen für kompetente Führungskräfte attraktiver. "Aufsichtsrat" oder "Vorstand" sind nicht nur klangvolle Titel, sondern zeugen auch von einem erheblichen Maße an innerbetrieblicher Verantwortlichkeit.


Die Kapitalbeschaffung, Mitarbeiterbeteiligung und Nachfolge in der Aktiengesellschaften
Die AG ist hinsichtlich der Kapitalbeschaffung und der Mitarbeiterbeteiligung aufgrund vieler Gestaltungsmöglichkeiten, wie beispielsweise die problemlose Übertragbarkeit von Aktien und der Möglichkeit an die Börse zu gehen, sehr unkompliziert.

Kapitalbeschaffung
Die AG kann sich durch Ausgabe von Aktien leichter Eigenkapital beschaffen und ist daher weniger auf Fremdkapital der Banken angewiesen. Da Aktien bereits zu Kleinstbeträgen (1 Euro) ausgegeben werden können, steht der Ausgabe von Aktien an Bekannte, Freunde, Geschäftspartner etc. nichts im Wege.

Mitarbeiterbeteiligung:
Aktienoptionspläne für Mitarbeiter sind ein effizientes Instrument der Entlohnung und der Bindung der Mitarbeiter an das Unternehmen geworden. Größte und kleinste Unternehmen machen von dieser Möglichkeit der Mitarbeiterbeteiligung Gebrauch.

Trennung von Management und Kapital:
Stehen bei den Gesellschaftern keine ausreichend qualifizierten Personen zur Verfügung, so muss ein Dritter mit der Geschäftsführung betraut werden. Dies ist bei einer AG einfacher als bei der GmbH oder der Personengesellschaft, weil für qualifizierte Führungskräfte ausschlaggebend sein kann, dass der Vorstand weisungsfrei und damit weniger abhängig von den Gesellschaftern ist.

Unternehmensnachfolge
Gerade bei kleinen und mittleren Unternehmen wird sich in den nächsten Jahren das Problem der Unternehmensnachfolge deutlich stellen. Nach Schätzungen steht in ca. 70.000 Unternehmen pro Jahr die Nachfolge an. Nicht selten finden sich in der nächsten Generation keine geeigneten Nachfolger. Hier kann die rechtzeitige Einsetzung eines Fremdmanagers oder eines Angestellten aus dem Unternehmen die richtige Lösung sein. Hinzu kommt die Möglichkeit, dass die Aktienanteile nach und nach auf die nächste Generation übertragen werden können, um auch erbschaftssteuerliche Belastungen zu mildern.

Vorteile der kleinen AG
• AG vermittelt aufgrund der Gesellschaftsform einen Eindruck von Professionalität und Seriosität
• AG haftet nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen
• Rechtsform der AG ermöglicht es für Familienunternehmen, den Einfluss auf das Unternehmen dauerhaft mittels Stammaktien abzusichern
• Unternehmenskontinuität, d.h. der Bestand der AG ist unabhängig vom Mitgliederwechsel bzw. Tod des Aktionärs gewährleistet
• Gesellschaftsanteile (Aktien) sind leicht zu übertragen, insbesondere bedarf es keiner notariellen Beurkundung des Übertragungsaktes
• Es können weitere Anleger durch Ausgabe von Belegschaftsaktien und durch den Eintritt von Kunden als Gesellschafter beteiligt werden

Nachteile der kleinen AG
• erhöhter Planungs- und Finanzaufwand bei der Gründung der AG (Grundkapital von 50.000 Euro erforderlich, aufwendiges Gründungsprozedere), notarielle Beurkundung wichtig
• Eintrag ins Handelsregister nötig
• erhöhter organisatorischer Aufwand, da drei Gremien (Vorstand, Aufsichtsrat, Hauptversammlung) neben einander arbeiten
• geringer Gestaltungsspielraum, da der Anteil des zwingenden Rechts sehr hoch ist



Welche Organe hat die AG?
1. Der aus mindestens einer Person bestehende Vorstand ‚leitet‘ die AG. Er vertritt die AG nach außen und führt die Geschäfte. Seine Vertretungsmacht ist unbeschränkt und unbeschränkbar. Der Vorstand wird durch den Aufsichtsrat bestellt und kann durch diesen auch abberufen werden. Er ist an die Beschlüsse der Hauptversammlung (Aktionäre) gebunden, arbeitet ansonsten aber in eigener Verantwortung und weisungsfrei – welches aus den Anreiz dieser Position ausmacht. Bei schuldhafter Pflichtverletzung haftet er der AG gegenüber auf Schadensersatz.

2. Der Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft ist ein aus mindestens drei Personen zusammengesetztes Gremium (Kontrollorgan) unter Leitung eines Vorsitzenden. Der Aufsichtsrat wird, sofern die Satzung keine anderweitige Regelung vorsieht, von der Hauptversammlung gewählt. Er übt gegenüber dem Vorstand eine Kontrollfunktion aus, indem er dessen Tätigkeit überwacht und ihn über zukünftige Geschäftsstrategien berät. Seine Einsichts- und Prüfungsrechte sind umfassend. Es kann in der Satzung bestimmt werden, dass bestimmte geschäftliche Entscheidungen nicht allein vom Vorstand gefällt werden können, sondern der Zustimmung des Aufsichtsrates bedürfen.

3. In der Hauptversammlung kommen alle Aktionäre zusammen, um Struktur- und Grundlagenentscheidungen zu treffen. Die ordentliche Hauptversammlung wird einmal jährlich zur Entgegennahme des Jahresabschlusses sowie Entscheidung über Verwendung des Bilanzgewinns und Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat einberufen. Das Stimmrecht der Aktionäre richtet sich dabei nach den Aktiennennbeträgen. Das relativ komplizierte Einberufungsverfahren wurde im Zuge der Aktienrechtsnovelle gerade für die „kleine AG“ vereinfacht. Sind alle Aktionäre namentlich bekannt, genügt ein eingeschriebener Brief.

Wie gründe ich eine AG?
Eine AG kann entweder als Neugründung errichtet werden oder, was in der Praxis häufiger ist, durch Umwandlung einer bestehenden Gesellschaft wie z.B.: OHG, KG, GmbH & Co. KG und GmbH. (Gesetz zur Umwandlung von Unternehmen. Gründer sollten einen erfahrenen Rechtsanwalt für die Gründung mit ins Boot nehmen, da sich gerade durch seine Erfahrung weiterführende Verständlichkeiten zur Gründung der AG ergeben. Diese helfen den Gründern bei der Gestaltung „ihrem“ Unternehmen.

Voraussetzungen zur Gründung
• Als Gründer ist nur eine Person erforderlich.
• Der Gesellschaftsvertrag - die Satzung - muss notariell beurkundet werden.
• Das Grundkapital wird durch Übernahme der Aktien durch den/die Gründer aufgebracht. Den Mindestnennbetrag einer Aktie liegt bei 1 Euro; höhere Nennbeträge müssen auf volle Euro lauten. Die Aktien dürfen nicht für einen geringeren Betrag als den Nennbetrag ausgegeben werden.
• Die Organe der AG (Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung) müssen bestellt werden.
• Erstellung eines Gründungsberichts; Gründungsprüfung - die Gründung der AG ist vom Vorstand, dem Aufsichtsrat und regelmäßig von einem Dritten, z. B. einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater, zu prüfen.
• Leistung der Einlage - das Grundkapital beträgt mindestens 50.000 Euro.
• Anmeldung zum Handelsregister - durch die Eintragung in das Handelsregister wird die AG zur juristischen Person mit der Folge, dass die Aktionäre von ihrer persönlichen Haftung entbunden werden.
• Gründungskontrolle durch Prüfung und Nachgründungsvorschriften.

Zusammenfassend bleibt festzuhalten: Wer wettbewerbsfähig bleiben will, benötigt Kapital. Fehlt es jedoch an den finanziellen Möglichkeiten, das erforderliche Unternehmenswachstum selbst zu finanzieren, bleibt oft nur der Gang zur Bank - oft verbunden mit einer unerwünschten Abhängigkeit von den Kreditinstituten, denn Banken wollen Sicherheiten.
Liegen dagegen die erleichterten Voraussetzungen für eine kleine AG vor, kann das dringend benötigte Eigenkapital z.B. durch eine Kapitalemission o.ä. beschafft werden. Das verbessert die Eigenkapitalquote und damit die Kreditwürdigkeit, ohne dass die bisherigen Eigentümer ihre Unabhängigkeit verlieren würden.

Kai Schimmelfeder

DE, Hamburg

Geschäftsführer

Kai Schimmelfeder Coaching und Beratung

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