Beitrag, Deutsch
Autor: Willi Kreh, Strategieberatung
Herausgeber / Co-Autor: Willi Kreh
Erscheinungsdatum: 2014
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(WKr) Der Gesetzgeber hat die steuerliche Vergünstigung von Aufwendungen im Rahmen von Haushaltsnahen Dienstleistungen in Privathaushalten im § 35a EStG geregelt.
Danach ergeben sich folgende Möglichkeiten einen Steuervorteil in Anspruch zu nehmen:
1. Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse § 35a Abs. 1 EStG
Für die Beschäftigung eines Mitarbeiters im Rahmen eines Mini-Jobs in einem Privathaushalt 20 % der Aufwendungen – maximal 510 €
2. Andere haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse / Dienstleistungen / Pflege- und Betreu- ungsleistungen § 35a EStG Abs. 2 EStG
3. Handwerkerleistungen in der selbst genutzten Wohnung oder Haus § 35a Abs. 3 EStG
Für Renovierungs- Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen 20% der Aufwendungen – maximal 1.200 €
Zu 1. Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse
Ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis (Mini-Job) ist anzuerkennen, wenn neben den Voraussetzun-gen der haushaltsnahen Tätigkeit auch das Haushaltsscheckverfahren durchgeführt wird.
Zu 2. Andere haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse / Dienstleistungen / Pflege- und Be-treuungsleistungen
Hierunter fallen folgende Kosten:
Wohnungsreinigung, Fensterreinigung, Kochen, Gartenarbeiten (Rasenmähen, Heckenschneiden), privat veranlasste Umzugskosten (z.B. Kosten Möbelwagen), Pflege- und Betreuungsleistungen.
Zu 3. Handwerkerleistungen in der selbst genutzten Wohnung oder Haus
Diese Vergünstigung wird nicht nur Hauseigentümern sondern auch Mietern gewährt, wenn sie Auftrag-geber der Handwerkerleistung sind.
Die Steuervergünstigung wird für folgende Handwerkerleistungen gewährt:
Schönheitsreparaturen, z.B. Streichen und Tapezieren von Innenwänden, Streichen und Lackieren von Türen, Fenstern, Wandschränken, Heizkörpern,
Ausbesserungsarbeiten jeder Art, Erneuerung von Bodenbelägen, Erneuerung der Heizungsanlage, Modernisierung eines Badezimmers, Austausch von Fenstern und Türen, Streichen der Hausfassade sowie Garten- und Wegebauarbeiten auf dem Grundstück usw.
Die Steuervergünstigung beläuft sich auf 20 % der Arbeitskosten (Materialkosten sind nicht begünstigt), höchstens jedoch auf 1.200 €.
Nicht begünstigt sind „Gutachtertätigkeiten“, wie Mess- und Überprüfungsarbeiten (Emissionsmessung des Schornsteinfegers).
Um die Vergünstigungen in Anspruch nehmen zu können, müssen folgende Voraussetzungen er-füllt sein:
Die sich ergebenden Steuervorteile werden bei jedem Steuerpflichtigen in voller Höhe von der Steuer-schuld in Abzug gebracht. Dadurch ergibt sich eine tatsächliche Steuerersparnis. Ebenfalls ist der Gleichbehandlungsgrundsatz gewährleistet und kein Steuerpflichtiger wird bevorzugt bzw. benachteiligt.
Willi Kreh – Steuerberater, 11. Juli 2014
www.kreh.de
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