Haushaltsnahe Dienstleistungen
Haushaltsnahe Dienstleistungen

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Beitrag, Deutsch

Autor: Willi Kreh, Strategieberatung

Herausgeber / Co-Autor: Willi Kreh

Erscheinungsdatum: 2014


Aufrufe gesamt: 73, letzte 30 Tage: 1

Kontakt

Verlag

keine Angaben

Preis: Kostenlos

PDF herunterladen

(WKr) Der Gesetzgeber hat die steuerliche Vergünstigung von Aufwendungen im Rahmen von Haushaltsnahen Dienstleistungen in Privathaushalten im § 35a EStG geregelt.

Danach ergeben sich folgende Möglichkeiten einen Steuervorteil in Anspruch zu nehmen:

1.    Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse § 35a Abs. 1 EStG

Für die Beschäftigung eines Mitarbeiters im Rahmen eines Mini-Jobs in einem Privathaushalt 20 % der Aufwendungen – maximal 510 €


2.    Andere haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse / Dienstleistungen / Pflege- und Betreu-   ungsleistungen § 35a EStG Abs. 2 EStG

  • Für die Beschäftigung eines fest angestellten Mitarbeiters (sozialversicherungspflichtig)
  • Für Arbeiten in der selbst genutzten Wohnung oder Haus durch einen Dienstleister im Rahmen der allgemeinen Haushaltsnahen Dienstleistungen
  • Kosten für Pflege- und Betreuungsleistungen 20 % der Aufwendungen – maximal 4.000 €


3.    Handwerkerleistungen in der selbst genutzten Wohnung oder Haus § 35a Abs. 3 EStG

Für Renovierungs- Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen 20% der Aufwendungen – maximal 1.200 €

Zu 1.    Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse
Ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis (Mini-Job) ist anzuerkennen, wenn neben den Voraussetzun-gen der haushaltsnahen Tätigkeit auch das Haushaltsscheckverfahren durchgeführt wird.

Zu 2.    Andere haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse / Dienstleistungen / Pflege- und Be-treuungsleistungen
Hierunter fallen folgende Kosten:
Wohnungsreinigung, Fensterreinigung, Kochen, Gartenarbeiten (Rasenmähen, Heckenschneiden), privat veranlasste Umzugskosten (z.B. Kosten Möbelwagen), Pflege- und Betreuungsleistungen.

Zu 3. Handwerkerleistungen in der selbst genutzten Wohnung oder Haus
Diese Vergünstigung wird nicht nur Hauseigentümern sondern auch Mietern gewährt, wenn sie Auftrag-geber der Handwerkerleistung sind.
Die Steuervergünstigung wird für folgende Handwerkerleistungen gewährt:
Schönheitsreparaturen, z.B. Streichen und Tapezieren von Innenwänden, Streichen und Lackieren von Türen, Fenstern, Wandschränken, Heizkörpern,
Ausbesserungsarbeiten jeder Art, Erneuerung von Bodenbelägen, Erneuerung der Heizungsanlage, Modernisierung eines Badezimmers, Austausch von Fenstern und Türen, Streichen der Hausfassade sowie Garten- und Wegebauarbeiten auf dem Grundstück usw.
Die Steuervergünstigung beläuft sich auf 20 % der Arbeitskosten (Materialkosten sind nicht begünstigt), höchstens jedoch auf 1.200 €.

Nicht begünstigt sind „Gutachtertätigkeiten“, wie Mess- und Überprüfungsarbeiten (Emissionsmessung des Schornsteinfegers).

Um die Vergünstigungen in Anspruch nehmen zu können, müssen folgende Voraussetzungen er-füllt sein:

  • Es muss eine Rechnung über die erbrachte Leistung vorliegen
  • Der Rechnungsbetrag muss überwiesen worden sein – Kontoauszug des Kreditinstitutes (Barzahlungen werden nicht anerkannt)
  • Die Leistung muss in Deutschland erbracht worden sein
  •  Die Leistung muss im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden


Die sich ergebenden Steuervorteile werden bei jedem Steuerpflichtigen in voller Höhe von der Steuer-schuld in Abzug gebracht. Dadurch ergibt sich eine tatsächliche Steuerersparnis. Ebenfalls ist der Gleichbehandlungsgrundsatz gewährleistet und kein Steuerpflichtiger wird bevorzugt bzw. benachteiligt.

Willi Kreh – Steuerberater, 11. Juli 2014
www.kreh.de
 

Fachthemen

Willi Kreh, Strategieberatung

DE, Künzell

Inhaber

Willi Kreh Strategieberatung

Publikationen: 23

Veranstaltungen: 3

Aufrufe seit 10/2005: 1682
Aufrufe letzte 30 Tage: 4