Kontrollieren Sie die Belege Ihrer Kunden
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Vorsteuerabzug

Beitrag, Deutsch, Eine Seite, BÖB

Autor: Claudia Lippert

Herausgeber / Co-Autor: Bundesverband der österreichischen Bilanzbuchhalter

Erscheinungsdatum: 01.06.2004

Seitenangabe: 18


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Kontrollieren Sie die Belege Ihrer Klienten?

Gem. § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer, der die in dieser Gesetzesstelle angeführten Erfordernisse erfüllt, die von anderen Unternehmern in einer Rechnung an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.


Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug


Seit 1. 1. 2003 sind nachfolgend angeführte Rechnungsmerkmale
Voraussetzung für den Vorsteuerabzug beim
Rechnungsempfänger:

  • Name und Anschrift des liefernden bzw. leistenden Unternehmers (Lieferant)
  • UID-Nr. des Lieferanten
  • Name und Anschrift des Empfängers
  • fortlaufende (einmalig) vergebene Rechnungsnummer
  • Ausstellungsdatum der Rechnung
  • Tag der Lieferung oder Leistung
  • Menge, Bezeichnung der Ware oder Art und Umfang der sonstigen Leistung
  • Höhe des Entgelts
  • anzuwendender Steuersatz bzw. Hinweis auf Steuerbefreiung
  • den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag

Fehlt auch nur ein einziges Merkmal, ist dem Erfordernis des § 11 Abs. 1 UStG 1994 nicht entsprochen, weshalb diese Rechnung nicht geeignet ist, den Anspruch auf Vorsteuerabzug zu vermitteln.


Das ist Ihnen schon bekannt?!


Sehr schön! Wissen Sie aber auch, dass Sie als „Sachverständiger“ gem. § 1299 ABGB verpflichtet sind, einschlägige Rechtsauskünfte zu erteilen und Ihre Kunden vor Fehlern zu warnen...

Claudia Lippert

AT, Strengberg

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Claudia Lippert

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