Mischpreisbildung für Arzneimittel im System des SGB V
Mischpreisbildung für Arzneimittel im System des SGB V

Mischpreisbildung für Arzneimittel im System des SGB V

- Anmerkung zu BSG, Urteil vom 04.07.2018, B 3 KR 20/17 R

Beitrag, Deutsch, 4 Seiten

Autor: Dr. Adem Koyuncu

Erscheinungsdatum: 31.01.2019

Quelle: juris PraxisReport Medizinrecht 1/2019


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Diese Anmerkung bespricht ein Grundsatzurteil des BSG über die Preisfestsetzung und Erstattung für neue Arzneimittel in Deutschland (BSG, Urteil vom 04.07.2018, B 3 KR 20/17 R). Das Urteil ist von erheblicher Bedeutnug für pharmazeutische Unternehmen, aber auch Krankenversicherer und Ärzte.

Das BSG beantwortet die Frage, ob für ein Arzneimittel ein sogenannter "Mischpreis" gebildet werden kann, wenn das Medikament bei einer bestimmten Patientenpopulation zwar einen Zusatznutzen bietet, zugleich aber bei anderen Patientengruppen keinen Zusatznutzen hat.

Das Urteil konkretisiert auch die Begründungsanforderungen an Entscheidungen der nach § 130b Abs. 5 SGB V zuständigen Schiedsstelle und präzisiert den Umfang der  gerichtlichen Kontrolle dieser Entscheidungen.
Die Anmerkung bespricht kurz auch
das Urteil des BSG vom selben Tag in dem Parallelfall um das Arzneimittel Zydelig mit dem Wirkstoff Idelalisib (BSG, Urt. v. 04.07.2018 - B 3 KR 21/17 R). Auch darin ging es um die Rechtmäßigkeit der Mischpreisbildung, aber auch um Fragen der Begründungsdichte des Schiedsspruches und um verfahrensrechtliche Aspekte.

 

Dr. Adem Koyuncu

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