Prüf- und Hinweispflicht im Baurecht
Prüf- und Hinweispflicht im Baurecht

Prüf- und Hinweispflicht im Baurecht

Rohrleitungsbauer muss auf fehlende Eignung von Edelstahlrohren hinweisen!

Beitrag, Deutsch, Dr. Peter Hammacher

Autor: Dr. Peter Hammacher

Erscheinungsdatum: 2013

Quelle: IBR 2013,15


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Die obergerichtliche Rechtsprechung der letzten Jahre hat die Bedeutung der Prüf- und Hinweispflichten dramatisch erhöht, vor allem für die Auftragnehmer im Bau-, Stahl- und Anlagenbau. Seitdem versuchen Auftraggeber - oft erfolgreich -, eigene Planungs- und Ausführungsfehler oder die ihrer Planer und Auftragnehmer auf "die Fachfirma" abzuwälzen: Hätte der Auftragnehmer die Planungsunterlagen, die beigestellten Leistungen, die Leistungen der Vorunternehmer etc. besser geprüft, wären keine Mehrkosten für geänderte oder zusätzliche Leistungen entstanden. Näheres hierzu in dem Fachseminar : www.drhammacher.de


Hier geht es um die Entscheidung des OLG Frankfurt, Urteil vom 07.12.2010 - 5 U 95/09; BGH, Beschluss vom 26.08.2012 - VII ZR 220/10 Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.

1. Der Auftragnehmer hat Planungen und sonstige Ausführungsunterlagen grundsätzlich als Fachmann zu prüfen und Bedenken mitzuteilen. Zu prüfen ist unter anderem, ob die Planung zur Verwirklichung des geschuldeten Leistungserfolgs geeignet ist. Für eine unterlassene Prüfung und Mitteilung ist der Auftragnehmer verantwortlich, wenn er Mängel mit den bei einem Fachmann seines Gebiets zu erwartenden Kenntnissen hätte erkennen können.
2. Ein Mitverschulden des Auftraggebers für das Planungsverschulden des Architekten kommt nicht in Betracht, wenn der Auftragnehmer erkannte Planungsmängel nicht mitteilt. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer allein für den Schaden verantwortlich.


1. Die Entscheidung entspricht dem Trend, "die Fachfirma" vorrangig für Probleme am Bau verantwortlich zu machen, wenn sie - was sich meist erst hinterher herausstellt - die Vorleistungen anderer Firmen und der Planer nicht ausreichend geprüft und/oder Hinweise erteilt hat. Die Rechtsprechung setzt sich damit über die Realität der arbeitsteiligen Auftragsabwicklung hinweg. An der Schnittstelle zwischen Planung und Ausführung entlastet sie den Auftraggeber und seine Planer und verurteilt den Auftragnehmer dazu, sich - unbezahlt - die Gedanken der Architekten zu machen. Das gilt nicht nur für den VOB/B-, sondern auch für den BGB-Werkvertrag.
2. Auch wenn dies zu noch mehr Konflikten zwischen den Baubeteiligten führen wird: Der Auftragnehmer kann sich nur schützen, wenn er seine Prüfung auch auf die bauseitige Planung erstreckt und schon bei geringstem Anlass Bedenken anmeldet.

Dr. Peter Hammacher, Rechtsanwalt und Mediator, Heidelberg

Dr. Peter Hammacher

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