Tiefbaumaßnahmen im Straßenbereich - Fallgruben für Gemeinden und Bürger ?
Tiefbaumaßnahmen im Straßenbereich - Fallgruben für Gemeinden und Bürger ?

Tiefbaumaßnahmen im Straßenbereich - Fallgruben für Gemeinden und Bürger ?

Beitrag, Deutsch, 5 Seiten, Verlag Dr. Otto Schmidt

Autor: Dr. Peter Itzel

Erscheinungsdatum: 21.12.2012

Quelle: Monatsschrift für Deutsches Recht 2012 Heft 24

Seitenangabe: 1444 - 1448


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Die rechtliche Bewältigung von durch Tiefbauarbeiten im Straßenbereich verursachten Schadensfällen ist für Anwälte und Gerichte eine komplexe und anspruchsvolle Angelegenheit. Der Beitrag gibt als Praxishilfe einen Überblick der Hauptprobleme und -fragen bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen auf diesem Sektor.

Zur Schadensvermeidung sollte vor Beginn von Tiefbaumaßnahmen das Gefährdungspotential geklärt werden. Hilfreich ist hierbei eine Beweissicherung gem. §§ 485ff ZPO oder eine konsensuale Begutachtung. Im Schadensfall ist es zur Vermeidung von Rechtsnachteilen in jedem Fall angezeigt, weitere Gefährdungen und Beeinträchtigungen des Eigentums im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gem. §§ 916 ff., 935 ff. ZPO untersagen und ggf. die Arbeiten gem. §§ 1004, 906 Abs. 1, 909 BGB einstellen zu lassen.

Schwerpunkt der Ausführungen ist die Klage-, Prozesssituation. Dabei werden die Passiv- und Aktivlegitimation, die Klageart und unter Sonstiges insbesondere Fragen des Anscheinsbeweises erörtert. In Betracht zu ziehende mögliche Ersatzansprüche werden angesprochen: - zunächst Ansprüche des geschädigten Bürgers gegen den Bauherren ( Gemeinde, ggf. auch Land und Bund ) aus Vertrag, Amtshaftung, Delikt und § 906 Abs. 2 S 2 BGB ( nachbarrechtlicher Entschädigungsanspruch ), dann Ansprüche des geschädigten Bürgers gegen den selbständigen Planer und den Bauunternehmer aus Vertrag, Delikt und weiteren Gesichtspunkten. Darüber hinaus wird die gesamtschuldnerische Haftung  sowie der Umfang und die Berechnung eines sich ergebenden Ersatzanspruchs erörtert.

Dr. Peter Itzel

DE, Koblenz

Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht a.D.

Oberlandesgericht Koblenz

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