Beitrag, Deutsch, 2 Seiten, Kanzlei Philipp Fürst
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Unberechtigte Schutzrechtsverwarnungen spielen deshalb immer wieder eine Rolle, weil das Vorgehen des Schutzrechtsinhabers aus Schutzrechten für den Verwarnten mit erheblichen Nachteilen verbunden sein kann. Stellt sich am Ende einer Auseinandersetzung heraus, dass der Schutzrechtsanspruch nicht besteht, ist der so Verwarnte oft geneigt, im Gegenzug dem Schutzrechtsinhaber die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung zu untersagen und ggf. Schadensersatz für die die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung zu verlangen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können unberechtigte Schutzrechtsverwarnungen einen rechtswidrigen und schuldhaften Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nach § 823 Abs. 1 BGB darstellen (BGHZ 164, 1, 2 f. – Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung; WRP 2006, 468 – Verwarnung aus Kennzeichenrecht II) und Ansprüche auf Unterlassung begründen (BGH WRP 2006, 579 – Unbegründete Abnehmerverwarnung).
Philipp Fürst
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