Beitrag, Deutsch, Rechtsanwälte Willi & Janocha Partnerschaft mbB
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Rechtsanwälte Willi & Janocha Partnerschaft mbB
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Es gehört zum klassischen Einwand des Versicherers, dass er dem Versicherungsnehmer vorwirft, grob fahrlässig gehandelt zu haben – weil der Versicherer bei leichter und mittlerer Fahrlässigkeit eintrittspflichtig ist. Für eine Vielzahl von Versicherungsbedingungen ist die Vorschrift des § 81 VVG (diese haben wir am Ende des Aufsatzes abgedruckt) bzw. ähnlich lautende Klauseln in den Versicherungsbedingungen einschlägig. Rechtsanwalt Georg Willi, Fachanwalt für Versicherungsrecht, hat in seinem Aufsatz eine kleine Anzahl von Beispielen aufgeführt.
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