Zeitliche Anwendbarkeit des Bauforderungssicherungsgesetz (BauFordSiG): Maßgeblichkeit der Tathandlung
Zeitliche Anwendbarkeit des Bauforderungssicherungsgesetz (BauFordSiG): Maßgeblichkeit der Tathandlung

Zeitliche Anwendbarkeit des Bauforderungssicherungsgesetz (BauFordSiG): Maßgeblichkeit der Tathandlung

Beitrag, Deutsch, Eine Seite, Dr. Peter Hammacher

Autor: Dr. Peter Hammacher

Erscheinungsdatum: 2013

Quelle: NZBau 2013,292

Seitenangabe: 292


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Anwendbarkeit des BauFordSiG: Maßgeblichkeit der Tathandlung,in Zeitschrift NZBau 2013,293

In seiner Entscheidung vom 24.01.2013, Az. VII ZR 47/11  hat der BGH nun klargestellt, dass das Bauforderungssicherungsgesetz in der ab 1. 1. 2009 geltenden Fassung anwendbar, ist, wenn die pflichtwidrige Tathandlung nach dem 31. 12. 2008 begangen wurde. Der BGH präzisiert damit seine frühere Aussage und schließt sich der überwiegenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung an (Stammkötter, S. 222; Wolff, in: Messerschmidt/Voit, Priv. BauR, 2. Aufl., § 1 BauFordSiG Rdnr. 88; Hammacher, NZBau 2011, 713 [714]; Kainz, in: Kuffer/Wirth, Hdb. d. Fachanwalts Bau- und ArchitektenR, 3. Aufl., 2. Kap. Teil D Rdnr. 165).

Wann genau der Zeitpunkt der pflichtwidrigen Tathandlung vorliegt, musste der Senat nicht ausführen. Die Antwort hat bereits der für Strafrecht zuständige 3. Strafsenat gegeben, denn § 2 BauFordSiG ist ein Straftatbestand, bei dessen Begehung der zivilrechtliche Schadensersatzanspruch begründet wird. Danach kommt es auf den Zeitpunkt der Beendigung der Tathandlung an. „Nach dem vom BGH in ständiger Rechtsprechung angewendeten materiellen Beendigungsbegriff ist dies erst der Fall, wenn der Täter sein rechtsverneinendes Tun insgesamt abschließt, das Tatunrecht mithin tatsächlich in vollem Umfang verwirklicht ist“ (BGH, NStZ 2008, 567 = NJW 2008, 3076 Rdnr. 6 m. Anm. Dann).

Wenn der Staat Ordnungsvorschriften erlässt, dann sind diese sofort zu beachten. Die aktuelle Missachtung ist strafbewehrt, nicht das Verhalten in der Vergangenheit.

War die Tathandlung noch nicht beendet, findet das Bauforderungssicherungsgesetz Anwendung. Das gilt dann auch für die gesetzlich gewollte Beweislastverteilung nach § 1 IV BauFordSiG: Es ist Sache des Handelnden über die Verwendung des von dem Kunden erhaltenen Baugeldes Rechnung zu legen

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