Zurück zum Start: Die gekippte Dreiteilungsmethode
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Zurück zum Start: Die gekippte Dreiteilungsmethode

Beitrag, Deutsch, 8 Seiten, Hermann Luchterhand Verlag GmbH

Autor: Dr. Eberhard Jüdt

Erscheinungsdatum: 09.05.2011

Quelle: Sonderbeilage zum Formularbuch des Fachanwalts Familienrecht

Seitenangabe: 33-40


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Die zur Entscheidung des BVerfG, der die Wirkung eines Paukenschlags gleichgekommen ist (Borth, FamRZ 2011, 445), bereits vorliegenden Beiträge und die dort vorgestellten Rechenbeispiele (z.B. Gutdeutsch, FamRB 2011, 148, 151 ff.) belegen, dass eines der Ziele, die mit dem UÄndG 2008 verfolgt wurden, nämlich das der Vereinfachung der Berechnung des Unterhalts, in weite Ferne gerückt ist. Und wenn sich infolge dieser Entscheidung eine – zumindest beim Gleichrang des § 1609 Nr. 2 BGB gebotene – „insgesamt angemessene und billige Verteilung des Resteinkommens“, wie sie dem Gesetzgeber vorschwebte (BT-Drs. 16/1830 S. 24), damit nicht mehr im Wege der Dreiteilung herbeiführen lässt, muss, wenn der Nachrang dies nicht hindert, versucht werden, über die Vorschrift des durch die Dreiteilung teilweise aus dem Blick verlorenen § 1581 BGB eine Verteilungsgerechtigkeit hergestellt werden, die, mit oder ohne Entscheidung des BVerfG, immer schon und in Mangelfällen insbesondere das Anliegen einer jeden Unterhaltsberechnung gewesen ist, zumindest jedoch gewesen sein sollte.

Und dass die Dreiteilungs-Rechtsprechung des BGH, wie das BVerfG meint, dazu geführt habe, „dass der geschiedene Ehegatte infolge der neuen Bedarfsermittlungsmethode regelmäßig weniger, selten dasselbe, nie aber mehr erhält als im Wege einer nach den ehelichen Lebensverhältnissen bestimmten Berechnung“ und umgekehrt „dem Unterhaltspflichtigen nach dieser Berechnungsmethode regelmäßig mehr, selten dasselbe und nie weniger als nach der an den ehelichen Lebensverhältnissen gemäß § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB orientierten Berechnungsmethode“ verbleibe (FamRZ 2011, 437 [67]), ist nur in ausgewählten Einzelfällen zutreffend. Aber selbst dann, wenn dem doch so gewesen sein sollte, wäre dies kein Grund gewesen, der Dreiteilungsmethode den Garaus zu machen, die Gerichte mit neuen Abänderungsverfahren, deren Ausgang alles andere als gewiss ist, zu beschäftigen und die Unterhaltsrechtler zurück zum Start zu schicken, nachdem sie die vereinfachte Unterhaltsberechnung, die die Dreiteilungsmethode in aller Regel fraglos ermöglicht, zu schätzen gelernt haben.

Und wenn nun der sicherlich berechtigte Ruf nach dem Gesetzgeber laut wird, dürfte es sich hierbei eher um einen Wunsch handeln, der vermutlich in den kommenden Jahren nicht in Erfüllung gehen wird. Aber bekanntlich stirbt die Hoffnung zu allerletzt.

Dr. Eberhard Jüdt

DE, Neuwied

Breit & Jüdt

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