Beitrag, Deutsch, 2 Seiten
Autor: Klaus D. Hahne
Erscheinungsdatum: 2008
Seitenangabe: 2288-2289
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Für die steuerliche Zurechnung von Wirtschaftsgütern ist grds. das sog. wirtschaftliche Eigentum maßgebend. Weicht dieses vom zivilrechtlichen Eigentum ab, scheidet eine Zurechnung an den zivilrechtlichen Eigentümer aus (§ 39 Abs. 2 AO). Der BFH hatte in seiner Entscheidung deshalb zu klären, inwieweit ein von späteren Wertentwicklungen abhängiger Kaufpreis dem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums vom Verkäufer an den Käufer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entgegensteht.
Unter Verweis auf seine ständige Rechtsprechung verneint der BFH den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an den verkauften Aktien im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. In seiner Entscheidung präzisiert der BFH die Bedeutung des Übergangs von Chancen und Risiken an Anteilen an einer Kapitalgesellschaft für die Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums i. S. des § 39 Abs. 2 AO. Zu einem dem zivilrechtlichen Eigentumsübergang zeitlich vorgelagerten Wechsel des wirtschaftlichen Eigentums kommt es danach nur, wenn der vereinbarte Kaufpreis zwischen den Parteien hinreichend fixiert und nicht umfassend von künftigen Wertentwicklungen abhängt.
Der Autor ist Steuerberater und Partner bei ERNST & YOUNG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft AG in Eschborn/Frankfurt. Er ist in der Financial Services Organisation Tax tätig und auf die steuerliche Beratung von Kreditinstituten und Finanzdienstleistern spezialisiert.
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DE, Frankfurt am Main
Steuerberater / Partner
Steuerkanzlei Klaus D. Hahne Steuerberatung
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