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Autor: Klaus D. Hahne
Erscheinungsdatum: 01.06.2008
Quelle: Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung
Seitenangabe: 40
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Steuertipp: Aktien schnell noch verkaufen
Die Börsenturbulenzen haben einige Anlegerdepots kräftig ins Minus rutschen lassen. Das tut weh - der Schmerz kann aber durch den steuerlichen Abzug der Verluste gemindert werden. Denn Spekulationsverluste können mit entsprechenden Gewinnen aus dem laufenden Jahr oder dem Vorjahr verrechnet werden. Falls das nicht ausreicht, können sie auch in folgende Jahre vorgetragen werden, auch wenn dann bereits die Abgeltungssteuer gilt. Um nach derzeitiger Rechtslage die Wertverluste steuerlich abziehen zu können, müssen sie innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb der Anlagen realisiert werden, also verkauft werden.
Nach einer seit 2007 geltenden Gesetzesänderung sind die Verluste, die steuerlich abgezogen werden sollen, zwingend in ihrem Entstehungsjahr in der Steuererklärung des Anlegers zu erfassen und vom Finanzamt festzustellen. Ist das nicht geschehen, kann ein Verlust in späteren Jahren nicht berücksichtigt werden. Auf dieser Rechtsgrundlage lehnen Finanzämter derzeit oft Anträge von Steuerpflichtigen ab, die "alte" Verluste jetzt erst geltend machen, um diese mit laufenden Gewinnen zu verrechnen.
Einige Finanzgerichte halten diese Einschränkung des Abzugs von Spekulationsverlusten von 2006 und früher aber für unzulässig. Sie gestatten den Steuerpflichtigen auch dann den Abzug ihrer Börsenverluste, wenn diese erst im Jahr der Verlustnutzung - und damit nachträglich - beim Finanzamt angemeldet werden (FG Hamburg, Urteil vom 30.5.2007, 3 K 142/06, und FG München, Urteil vom 19.7.2007, 5 K 4013/04; gegen beide Urteile hat die Finanzverwaltung Revision eingelegt).
Um von einem positiven Ausgang der Verfahren profitieren zu können, sollten Anleger prüfen, ob sie bisher noch nicht beim Finanzamt angemeldete Spekulationsverluste nachmelden können. Sofern das Finanzamt diese Verluste wegen der gesetzlichen Einschränkung nicht anerkennt, kann hiergegen Einspruch unter Hinweis auf die anhängigen Verfahren eingelegt werden. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat kürzlich in diesem Zusammenhang verfügt, dass Einsprüche so lange ruhen, bis der Bundesfinanzhof über die Streitfrage entschieden hat (Az. 38 St 32/St 33 vom 6.3.2008).
Der Autor ist Steuerberater und Partner bei ERNST & YOUNG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft AG in Eschborn/Frankfurt. Er ist in der Financial Services Organisation Tax tätig und auf die steuerliche Beratung von Kreditinstituten und Finanzdienstleistern spezialisiert.
Mehr über Klaus D. Hahne erfahren Sie unter www.bank-tax.de.
DE, Frankfurt am Main
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